Talāq

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Talāq oder Verstoßung (arabisch طلاق, DMG ṭalāq ‚Verstoßung‘) bezeichnet im Islam die Entlassung der Ehefrau durch den Mann. Nach dem islamischen Recht ist es eine allein vom Mann auszusprechende Scheidungserklärung gegenüber seiner Frau mit sofortiger Wirkung; möglich ist sie nach allen vier sunnitischen und der schiitischen (imamitischen) Rechtsschulen. Durch Verordnungen wurde sie in einigen islamischen Ländern im 20. Jahrhundert abgemildert. Nur in Tunesien und der Türkei ist sie de facto abgeschafft. Die Scheidung seitens der Frau wird Chulʿ (d. h. Selbstloskauf der Frau aus der Ehe) genannt.

Grundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verstoßung ist nach dem Koran, der Überlieferung (hadith) und einhelliger Meinung der Rechtsgelehrten eine allein dem Ehemann zustehende Entscheidung. Sie bedarf keiner Begründung oder Rechtfertigung durch den Ehemann gegenüber seiner Frau. Nach Rechtslage vieler islamischer Länder wird die Verstoßung aber erst nach ein oder zwei Versöhnungsversuchen rechtskräftig; der Koran empfiehlt dies in Sure 4, 35. In Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien muss ein Gericht die Verstoßung bestätigen und die Ehefrau muss über die Verstoßung informiert werden.

Ob eine im Zorn, Scherz oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ausgesprochene Verstoßung rechtskräftig ist, ist unter den Rechtsschulen umstritten. Gehörlose Ehemänner können die Verstoßung auch durch Gesten oder Gebärdensprache mitteilen.

Widerruflicher und unwiderruflicher Talāq[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das islamische Recht unterscheidet zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Verstoßung. Widerruflich ist sie nach ein- oder zweimaliger Wiederholung der Verstoßungsformel, unwiderruflich nach der dritten.

Eine widerrufliche Scheidung begründet einen Wartezustand (ʿidda) für die Frau, da der Ehemann sie innerhalb von drei Monaten wieder zurückholen kann. Die widerrufliche Verstoßung ist deshalb als Drohung oder Erziehungsmaßnahme zu verstehen.

Legalisierungsehe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Verstoßung seiner Frau kann der Mann diese erst dann wieder heiraten, wenn sie zwischenzeitlich einen anderen Mann geehelicht hat. Grundlage für diese Norm ist die Aussage in Sure 2:230: „Wenn er sie verstößt, ist sie danach für ihn nicht mehr erlaubt, bis sie einen anderen als ihn zum Mann nimmt.“ Geht zu diesem Zweck die frühere Ehefrau nur eine Schein-Ehe mit einem anderen Mann ein, wird diese als taḥlīl-Ehe („Legalisierungsehe“) bezeichnet. Der zweite Ehemann, der in diesem Fall gewissermaßen als Strohmann fungiert und sich diesen Dienst üblicherweise bezahlen lässt, wird muḥallil („Legalisierer“) genannt.[1] Die taḥlīl-Ehe ist ein wichtiges Thema in der Hiyal-Literatur.

Vergleichbare Rechtsinstitute in Judentum und Christentum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verstoßung war von den Kulturen des Alten Orient über das Römische Recht bis ins Mittelalter hinein eine Praxis der Ehescheidung. Im Judentum ist sie spätestens seit rabbinischer Zeit (1. Jahrhundert) aber nicht mehr gebräuchlich (Dtn 21,1–4 EU).

Das Christentum fand im römischen wie im germanischen Recht die Praxis der Verstoßung vor und suchte dagegen vorzugehen. Gleichwohl verstieß 771 Karl der Große seine Gattin Desiderata auf Betreiben des Papstes und schickte sie an ihren langobardischen Hof zurück.

Indien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Indien wurde die sofortige einseitige Scheidung durch den Mann („triple talaq“) 2019 kriminalisiert, nachdem die Praxis zuvor bereits vom Obersten Gericht für nicht rechtmäßig erklärt worden war. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz belegt eine solche Scheidung nun mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.[2]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Joseph Schacht: Ṭalāḳ. I. In Classical Islamic Law, in The Encyclopaedia of Islam. New Edition Bd. X, S. 151a-155a.
  • Klaus Wähler: Islamische talaq-Scheidung vor deutschen Gerichten, in Islamisches und arabisches Recht als Problem der Rechtsanwendung: Symposium zu Ehren von Professor Emeritus Dr. Iur. Omaia Elwan. - Lang, Frankfurt am Main [u. a.] 2001. S. 113–126.

Belege[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. C.E. Bosworth: Artikel muḥallil in The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Band XII, S. 632.
  2. India criminalises Muslim practice of instant divorce. Al Jazeera English, 30 July 2019