Tabaksteuer (Schweiz)

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Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung
Kurztitel: Tabaksteuergesetz
Abkürzung: TStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
641.31
Ursprüngliche Fassung vom:21. März 1969
Inkrafttreten am: 1. Januar 1970
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Tabaksteuer (Schweiz) ist eine Verbrauchsteuer.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Erlös der schweizerischen Tabaksteuer wird zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung verwendet.

Obwohl der Tabakkonsum in den letzten 13 Jahren rückläufig war, nahmen die Steuereinnahmen aufgrund der Steuererhöhungen deutlich zu.

Der Tabaksteuer unterliegen folgende Erzeugnisse:

Besonderes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Konsum von Mundtabak ist stark gesundheitsschädigend. Mehrfach ist nachgewiesen, dass der Genuss zu Krebs in der Mundhöhle, am Zahnfleisch (Zahnausfall) und der Wangen-Innenseite führen kann. Aus diesem Grunde ist die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch verboten. Ausgenommen sind Einfuhren für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von 1,2 kg alle 60 Tage. Mundtabak, z. B. Schwedischer Snus, ist nur bis 100 g brutto abgabefrei (da die Verzollung in 100-g-Schritten erfolgt, wird ein Brutto-Gewicht von 101 g bereits als 200 g brutto behandelt und ist nicht mehr abgabefrei). Ist die Sendung nicht mehr abgabefrei, wird eine Tabaksteuer von 26.15 CHF pro kg erhoben (erhöht von 11.55 seit 1. Januar 2010). Dazu kommt dann noch die Mehrwertsteuer von 7.7 %, die auf den Warenwert inkl. Tabaksteuer erhoben wird. Die Schweizerische Post verlangt für den Service dieser Verzollung einen zusätzlichen Betrag von 35.-CHF.

Gesetzliche Grundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Tabaksteuer in der Schweiz