Schuldschein

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Schuldschein über 10000 Mark der Bayerischen Staatsbank Nürnberg von 1923

Der Schuldschein ist eine vom Schuldner ausgestellte Urkunde, die zur Beweiserleichterung für den Gläubiger das Bestehen einer Verbindlichkeit bestätigt.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Über die Beweisfunktion des Bestehens einer Verbindlichkeit hinaus erfüllt der Schuldschein auch den Zweck eines Finanzierungsinstruments, denn er bestätigt ein Schuldverhältnis. Deshalb wird das Wort „Schuldschein“ oft verkürzend für das Schuldscheindarlehen selbst benutzt, dem aber kein einfacher Schuldschein, sondern ein umfangreicher Kreditvertrag zugrunde liegt.

Rechtsfragen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Schuldschein ist rechtlich zunächst als Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB zu qualifizieren, wonach der das Schuldverhältnis anerkennende Vertrag in Schriftform abzufassen ist. Als Urkunde ist er im Zivilprozess ein Beweismittel, das auch Gegenstand eines Urkundenprozesses sein kann. Er ist nicht kapitalmarktfähig, weil die – meist dem Mittelstand angehörenden – Kreditnehmer überwiegend nicht durch Ratingagenturen bewertet sind, und ist auch kein Wertpapier, da Fungibilität und einfache Übertragbarkeit fehlt.

Ein Schuldschein setzt nach § 344 Abs. 2 HGB voraus, dass der ihn ausstellende Schuldner die Kaufmanns­eigenschaft nach § 1 HGB besitzt; es wird vermutet, dass der Schuldschein als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet gilt. Das Eigentum am Schuldschein steht dem jeweiligen Gläubiger zu (§ 952 Abs. 1 BGB). Im Prozess erbringt der vom Schuldner eigenhändig unterschriebene Schuldschein vollen Beweis für die entsprechende Erklärung des Schuldners (§ 416 ZPO). Tilgt der Schuldner seine Verbindlichkeit, so kann er gegen Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (§ 371 Satz 1 BGB). Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe des Schuldscheins außerstande zu sein, so kann der Schuldner Zug um Zug gegen Empfang der Leistung und auf Kosten des Gläubigers ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis des Erlöschens der Schuld fordern (negatives Schuldanerkenntnis oder veraltet Mortifikationsschein; § 371 Satz 2 BGB).

Praktischer Einsatz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am häufigsten kommt der Schuldschein beim Schuldscheindarlehen vor. Hier erfüllt der dem Darlehen zugrunde liegende Kreditvertrag (genauer: Darlehensvertrag) die Voraussetzungen eines Schuldscheines. Der Schuldschein gilt als Geldsurrogat und kann deshalb als Zahlungsmittel im Wege der Abtretung weitergegeben werden; ein Annahmezwang wie bei Bargeld besteht für dritte Gläubiger nicht.

International[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Schweiz darf der Schuldner gemäß Art. 88 OR bei Rückzahlung eine Quittung und Rückgabe des Schuldscheines verlangen. Besitzt in Österreich der Gläubiger von dem Schuldner einen Schuldschein, so ist er nebst Ausstellung einer Quittung verpflichtet, denselben zurückzugeben (§ 1428 ABGB).

Im Common Law heißt der Schuldschein umgangssprachlich „IOU“ (Abkürzung aus englisch I owe you, „Ich schulde Ihnen“) und ist vom zugrunde liegenden Schuldverhältnis losgelöst („abstrakt“). Er stellt ein bloßes Schuldanerkenntnis dar, das nicht übertragbar (englisch not negotiable) ist. Er darf kein Fälligkeitsdatum enthalten, weil er sonst als Solawechsel (englisch promissory note) gilt.[1] Das IOU erbringt auch Beweis für den Abschluss eines Saldoanerkenntnisses (englisch account stated), nicht aber darüber hinaus auch für den Bestand der anerkannten Schuld.[2] Das IOU ist im Regelfall nicht Gegenstand für eine erforderliche Gegenleistung im Rahmen der Consideration (England und Wales) oder Consideration (Vereinigte Staaten), erst recht nicht für eine angemessene Gegenleistung (lateinisch quid pro quo), wenn es als gesiegelte Urkunde (englisch deed) ausgefertigt ist.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Schuldschein – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Schuldscheine – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Arthur Curti, Englands Privat- und Handelsrecht, Band 2, 1927, S. 219
  2. Max Rheinstein, Die Struktur des vertraglichen Schuldverhältnisses im anglo-amerikanischen Recht, 1932, S. 109