Liste der Altersstufen im deutschen Recht

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Altersstufen und -grenzen spielen im deutschen Recht eine große Rolle, insbesondere was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.

Vor der Zeugung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ab der Zeugung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt (§ 1923 BGB).
  • Noch nicht geborenes Kind kann im Falle der Tötung seines (potentiell) Unterhaltsverpflichteten entsprechenden Schadensersatz geltend machen (§ 844 Abs. 2 S. 2 BGB).

Nidation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung der 12. Woche nach der Zeugung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Verbesserter Lebensschutz, da ein Schwangerschaftsabbruch nur noch bei medizinischer Indikation erlaubt ist (vgl. oben)

Beginn der Geburt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

.

Vollendung der Geburt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 6. Lebensmonats[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Eine Zirkumzision darf gemäß § 1631d BGB nur noch durch einen Arzt vorgenommen werden und nicht mehr durch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen, die dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind

Vollendung des 1. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 3. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 5. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 6. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 7. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 8. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (baulich getrennte Radwege dürfen seit 2016 schon vorher benutzt werden; § 2 Abs. 5 StVO)

Vollendung des 10. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 12. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 13. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 14. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 15. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 16. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 17. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 18. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 20. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 21. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 22. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ärztlich verordnete Empfängnisverhütung mehr (§ 24a Abs. 2 SGB V)

Vollendung des 23. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 24. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Führerscheinerwerb Klasse A (Direktzugang ohne Vorbesitz der Klassen A1 und A2; § 10 Abs. 1 FeV)
  • Pass- und Personalausweisgültigkeit erhöhen sich ab dem 24. Geburtstag von sechs auf zehn Jahre.[9]

Vollendung des 25. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 26. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 27. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Höchstalter bei der Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im öffentlichen Dienst (Geltungsbereich verschiedener Landespersonalvertretungsgesetze, z. B. § 58 Abs. 2 BayPVG oder § 55 Abs. 2 LPVG NRW)
  • Höchstalter beim Bezug von Waisenrenten (§ 37 SGB VII, § 45 BVG)
  • Wählbarkeit zum Bürgermeister oder Landrat in Schleswig-Holstein (§ 57 Gemeindeordnung Schl.-Holstein, § 43 Kreisordnung Schl.-Holstein)
  • Wählbarkeit zum Landrat in Sachsen (§ 45 Sächs. Landkreisordnung)

Vollendung des 30. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Deutsche Altersdefinitionen bis zum 30. Geburtstag
Begriff 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
Säugling ja nein
Kleinkind teils ja teils teils nein
Kind ja teils teils nein
Kindheit nein frühe mittlere späte nein
Schulkind nein ja teils nein
Jugend (Shell) nein ja nein
Jugend (UN) nein teils ja teils teils nein
jugendlich nein ja teils nein
Teenager nein ja nein
Schutzalter ja teils teils nein
minderjährig ja nein
Kindergeld ja teils teils ehemals nein
jung teils ja teils teils nein
geschäftsfähig nein teils teils teils teils ja
religionsmündig nein teils teils ja
strafmündig nein ehemals teils ja voll
sexualmündig nein teils teils ja voll
Alkohol nein teils[12] teils ja
volljährig nein ja, junger Volljähriger ja
heranwachsend nein ja nein
FSK/USK 0 6 12 16 18

Vollendung des 35. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 40. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 50. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Ggf. bis zu 15 Monate Bezug von Arbeitslosengeld I möglich (§ 147 SGB III)
  • Altersgrenze für LKW-Führerscheine (Klasse C1 oder C1E - Fahrzeuge bis 7,5 t), soweit nach dem 31. Dezember 1998 erteilt
  • Pflicht zur Umstellung des alten Führerscheins der Klasse 2 (Klasse C oder CE - Fahrzeuge über 7,5 t). Ohne Umstellung erlischt das Recht, Fahrzeuge über 7,5 t zu fahren.
  • Höchstaltersgrenze für Berufungen in ein Beamtenverhältnis beim Bund im Regelfall (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BHO)
  • Keine teilweise Kostenübernahme für künstliche Befruchtung für gesetzlich krankenversicherte Männer mehr (§ 27a Abs. 3 SGB V)

Vollendung des 55. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 58. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 60. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Antragsruhestand für schwerbehinderte Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW) (für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Ruhestandsalter für Feuerwehrbeamte in einigen Bundesländern, z. B. NRW (§ 117 LBG NRW) sowie im Bundesdienst (§ 51 Abs. 3 BBG)
  • Ende der Wehrpflicht für Männer im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 3 Abs. 4 f. WPflG)

Vollendung des 62. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Ruhestandsalter für Polizeibeamte in einigen Bundesländern, z. B. NRW (§ 115 Landesbeamtengesetz NRW)
  • Altersgrenze für Berufssoldaten (§ 45 Soldatengesetz; dort abweichende Altersgrenzen für einzelne Dienstgrade)

Vollendung des 63. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenminderung (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 65 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte möglich mit Rentenminderung (§ 36 SGB VI bzw. § 236 SGB VI)
  • Ruhestandsalter für schwerbehinderte Beamte in NRW, Antragsruhestand für sonstige Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW)

Vollendung des 65. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
  • Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 28 SGB III) für Personen bis zum Geburtsjahrgang 1946, ab Geburtsjahrgang 1947 parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 235 SGB VI schrittweise Anhebung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres
  • Mehrbedarf in der Sozialhilfe von 17 % (§ 30 SGB XII)
  • Höchstalter für die Wahl als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Niedersachsen (§ 80 Abs. 4 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz), Sachsen (§ 49 Sächs. Gemeindeordnung, § 45 Sächs. Landkreisordnung), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz)

Vollendung des 66. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Altersgrenze in der Rentenversicherung für Personen des Geburtsjahrgang 1958 (erhöht sich je Jahrgang um zwei Monate, vgl. unten „Vollendung des 67. Lebensjahrs“)

Vollendung des 67. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 68. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendung des 70. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen (§ 33 Nr. 2 GVG – Soll-Vorgabe)
  • Höchstalter für Tätigkeit als Notar (§ 48a BNotO)
  • Höchstalter für die Versetzung von Beamten in den Ruhestand, wenn diese eine Verlängerung ihrer Dienstzeit selbst beantragt haben (§ 53 BBG und Landesbeamtengesetze, z. B. § 32 LBG NRW).

Vollendung des 80. Lebensjahres[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Wartezeit von lediglich fünf (statt zehn) Jahren für die Todeserklärung Verschollener ab dem letzten Lebenszeichen, wenn das 80. Lebensjahr in diesem Fünfjahreszeitraum vollendet wird (§ 3 Abs. 1 VerschG)
  • Feststellung des Todeszeitpunkts eines Verschollenen zum Ablauf des dritten (statt fünften) Jahrs nach dem letzten Lebenszeichen, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorhanden sind (§ 9 Abs. 3 Buchstabe a VerschG)

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Reisepass für Kinder wird abgeschafft - das wirft bei Eltern viele Fragen auf. 27. Oktober 2023, abgerufen am 7. April 2024.
  2. Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB). § 6 (1). Bayerische Staatskanzlei, 10. Dezember 2012, abgerufen am 12. Mai 2015.
  3. Rüdiger Soldt: Baden-Württemberg: Passives Wahlrecht für 16-Jährige. In: FAZ.NET. 29. März 2023, ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 12. August 2023]).
  4. www.landesrecht-hamburg.de: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft, § 6
  5. BayEUG, Art. 39: Berufsschulpflicht. www.gesetze-bayern.de, 1. Dezember 2017, abgerufen am 24. Februar 2018.
  6. Landesglücksspielgesetz (LGlüG). (PDF) § 29 Teilnahme am Glücksspiel (1). isa-guide.de, 15. November 2012, S. 12 f., abgerufen am 12. Februar 2015.
  7. Spielbankordnung (SpielbO). (PDF) § 3 Teilnahme am Glücksspiel 1. isa-guide.de, 25. November 2008, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015.
  8. § 48 EBO - Einzelnorm. Abgerufen am 13. November 2020.
  9. Gebühren und Gültigkeit. Abgerufen am 22. Mai 2022.
  10. HeilprGDV 1 - Einzelnorm. In: www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 7. Dezember 2016.
  11. A1-Motorräder mit Autoführerschein B196 fahren. In: ADAC.de. Abgerufen am 12. Oktober 2021.
  12. Bier oder Wein in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person