Kakaopulver

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Als Kakaopulver bezeichnet man durch Pulverisieren von teilweise entfetteter Kakaomasse gewonnene Erzeugnisse. Dazu gehört nur Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln. Hierzu gehört auch Kakaopulver, zu dessen Herstellung Kakaobohnenbruch, Kakaomasse oder gemahlener Kakaopresskuchen mit Alkalien (Natriumcarbonat oder Kaliumcarbonat usw.) behandelt wurde, um seine Löslichkeit zu erhöhen („lösliches Kakaopulver“).

Zusammensetzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Reines Kakaopulver besteht zu 58 % aus Kohlenhydraten, zu 14 % aus Fett, zu 20 % aus Eiweiß und zu 3 % aus Wasser. Unter den in Kakaopulver enthaltenen Mineralstoffen sind insbesondere Mangan, Magnesium, Phosphor, Kalium, Eisen und Zink in höherem Maße.[1]

Gehalt an Stimulanzien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

100 g stark entöltes Kakaopulver enthalten:[2]

  • 230 mg Coffein
  • 2060 mg Theobromin

Besteuerung in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kakaopulver unterliegt in Deutschland dem ermäßigten Steuersatz. Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder mit Zusatz von Milchpulver oder von Peptonen (Peptonkakao) gehört zu „Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“. Arzneiwaren, bei denen Kakaopulver nur als Trägerstoff oder Verdünnungsmittel für den arzneilichen Wirkstoff dient, gehören nicht hierzu. Hierher gehört auch Kakaopulver mit Zusatz einer geringen Menge (etwa 5 Masseprozent) Lecithin. Dieser Zusatz hat lediglich den Zweck, als Emulgator die Fähigkeit des Kakaopulvers, in Flüssigkeiten Dispersionen zu bilden, zu erhöhen und damit die Zubereitung von Getränken auf der Grundlage von Kakao (löslicher Kakao) zu erleichtern.[3]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Kakao (Getränk) für verschiedene Getränke und Lebensmittel zur Getränkezubereitung

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. FoodData Central. Abgerufen am 9. Juli 2023.
  2. FoodData Central. Abgerufen am 28. Januar 2024.
  3. Erläuterungen zur Position 1805 des Harmonisierten Systems bzw. der Kombinierten Nomenklatur (Zolltarif), RZ 01-03 und 01