Konzernrecht (Deutschland)

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Das Konzernrecht ist ein Rechtsgebiet des Gesellschaftsrechts, das sich mit der Verbindung rechtlich selbstständiger Unternehmen in Konzernen befasst.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutschland ist eines der wenigen Länder Europas, wo das Konzernrecht umfassend gesetzlich geregelt ist.[1] Zwar ist jede einzelne Rechtsform für sich genommen umfassend kodifiziert, doch reicht dies nicht aus, um hieraus ein Konzernrecht zu entwickeln. Es entstand, weil der Gesetzgeber die konzerntypischen Gefahren für regelungsbedürftig hielt. Insbesondere gilt dies für die Interessenverzerrung, die mit der Beherrschung einer Gesellschaft durch ein anderes Unternehmen einhergeht.[2] Die sich nicht mehr an ihren eigenen Zwecken und Interessen orientierende abhängige Gesellschaft widerspricht nämlich dem Leitbild einer selbst bestimmten unabhängigen Gesellschaft. Ihre Fremdbestimmung und Fragen der Konzernhaftung sind Gründe für ein eigenständiges Konzernrecht. Zentrale Rechtsquellen des deutschen Konzernrechts sind §§ 15 ff., § 291 ff. und § 311 ff. AktG, zentraler Begriff ist die Abhängigkeit. Diese Vorschriften gelten nicht nur für die AG und KGaA, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge für andere Rechtsformen. Die BGH-Rechtsprechung entwickelte insbesondere für den GmbH-Konzern in analoger Anwendung aktienrechtlicher Normen ein umfassendes GmbH-Konzernrecht.

Der Konzernbegriff ist zum einen von kartellrechtlicher Relevanz: Das sogenannte Konzernprivileg, also das Privileg der am Konzern beteiligten Konzernunternehmen, führt dazu, dass an sich vom Kartellverbot umfasste Verhaltensweisen keinen Verstoß gegen deutsches oder EU-Kartellrecht darstellen. Zum anderen ist der Konzernbegriff im Kreditwesen bei der Bildung von Kreditnehmereinheiten und Gruppen verbundener Kunden damit insbesondere bei den Großkrediten und Millionenkrediten von herausragender Bedeutung.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als die im Oktober 1886 in London gegründete „Nobel Dynamite Trust Company Ltd.“ entstand, handelte es sich nach heutigem Verständnis um eine konzernbildende Holding. Das deutsche Konzernrecht entstand in der Folge als eigenständiges Rechtsgebiet in der Weimarer Republik.[3] Im Mai 1913 hatte sich das Reichsgericht (RG) mit der Frage zu befassen, ob ein zwischen zwei Gesellschaften geschlossener Unternehmensvertrag wegen Beschränkung der gewerblichen Freiheit der einen Gesellschaft nichtig sein kann.[4] Damit musste sich die Rechtsprechung erstmals mit Fragen des Konzernrechts auseinandersetzen, weil die eine Gesellschaft die Personalhoheit über die andere ausübte. In diesem „Petroleum-Urteil“ gelangte das RG zu der Auffassung, dass sich eine Gesellschaft ebenso wie eine natürliche Person nicht selbst entmündigen könne.

Nach 1920 nahm das Tempo der Konzernbildung in Deutschland entscheidend zu.[5] Die restriktive Steuergesetzgebung verhinderte jedoch die Gründung von Holdings mit Sitz in Deutschland.[6] Frederick Haussmann legte im Jahr 1926 eine erste Monografie zum Recht der Unternehmenszusammenfassungen vor[7], es folgte 1927 Heinrich Friedländer[8] sowie 1931 Heinrich Kronstein.[9] Friedländer behandelte – anders als Haussmann – auch Details der Konzernbildung, beide Autoren befassten sich mit den Missbräuchen der Konzernbildung jedoch nur am Rande. Im Jahr 1927 galt 60 % des deutschen Aktienkapitals als in Konzernen gebunden.

Rechtsfragen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Konzernrecht ist gesetzlich lediglich für die AG/KGaA im Aktiengesetz (AktG) kodifiziert, für die GmbH wurde es durch die Rechtsprechung des BGH – meist in Analogie zum aktienrechtlichen Konzernrecht – entwickelt. Das GmbH-Konzernrecht ist unter Bezugnahme auf das kodifizierte Aktienrecht und besonders auf dessen Wertungen entstanden und weitergebildet worden.

Definition[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das deutsche Aktiengesetz (AktG) definiert den Konzern in § 18 AktG wie folgt: „Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.“

Das zentrale Wesensmerkmal des Konzerns ist die Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Die einheitliche Leitung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dem der Gesetzgeber bewusst auf eine Konkretisierung verzichtet hat. Nach herrschender Meinung liegt einheitliche Leitung dann vor, wenn verbundene Unternehmen zu einer Planungseinheit zusammengefasst werden. Dabei bedarf es der Ausübung der Leitungstätigkeit in mindestens einem wesentlichen unternehmerischen Entscheidungsbereich (Beschaffung, Produktion, Absatz, Finanzwesen, Personalpolitik). Die Leitung muss weder ausdauernd noch umfassend sein; sie kann sich vielmehr auch in einzelnen Leitungsmaßnahmen erschöpfen.[10] Leitung bedeutet, dass die eigenverantwortliche Tätigkeit des Vorstands der beherrschten Gesellschaft (§ 76 AktG) durch eine fremdbestimmte und weisungsgebundene Tätigkeit ersetzt wird (§ 308 Abs. 1 AktG).

Nach der Stellung der Konzernunternehmen zueinander unterscheidet das Gesetz weiter zwischen Gleichordnungskonzernen und Unterordnungskonzernen:

Gleichordnungskonzerne[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Merkmal des Gleichordnungskonzerns ist die gleichrangige Stellung der Konzernunternehmen. Es gibt in diesem Fall kein herrschendes Unternehmen, sondern die Leitungsorgane werden in gegenseitiger Abstimmung vertraglich geregelt. Dies kann in Form eines Beirates oder einer personellen Verflechtung der Unternehmensleitung der beteiligten Unternehmen sein.

Unterordnungskonzerne[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Praxis häufiger anzutreffen ist die Form des Unterordnungskonzerns. Dabei unterstehen abhängige Unternehmen der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens. Eine Abhängigkeit der untergeordneten Unternehmen liegt vor, wenn das herrschende Unternehmen auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, wobei diese Machtstellung nicht ausgeübt werden muss, es vielmehr ausreicht, wenn nur die Möglichkeit dazu besteht.

Man unterscheidet weiter drei Formen des Unterordnungskonzerns mit jeweils unterschiedlichem Integrationsgrad:

Eingliederungskonzern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Eingliederung ist die intensivste Form der Konzernverbindung. Sie liegt nach § 319 ff. AktG dann vor, wenn eine AG in eine andere inländische AG aufgenommen wird. Die eingegliederte Gesellschaft behält hier zwar nach außen ihre rechtliche Selbstständigkeit bei, nach innen fungiert sie jedoch wie eine Betriebsabteilung. Voraussetzung ist ein Mehrheitsbesitz von mindestens 95 %. Wirtschaftlich betrachtet kommt die Eingliederung einer Fusion bzw. Verschmelzung sehr nahe. Die Eingliederung ist in das Handelsregister einzutragen.

Vertragskonzern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Vertragskonzern wird durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 AktG begründet. Ein Beherrschungsvertrag berechtigt das herrschende Unternehmen, dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Dieses Weisungsrecht ist umfassend und gilt somit auch für nachteilige Weisungen, es sei denn, sie widersprechen dem Konzerninteresse oder stellen eine Existenzbedrohung für das abhängige Unternehmen dar. Entsteht dadurch ein Schaden, ist der gesetzliche Vertreter der herrschenden Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet (§ 309 Abs. 2 AktG). Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist eine Drei-Viertel-Mehrheit in der Hauptversammlung beider Unternehmen. Durch das umfassende Weisungsrecht erlangt das herrschende Unternehmen legal die volle unternehmerische Leitung der abhängigen Gesellschaft.

Faktischer Konzern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Liegen weder ein Beherrschungsvertrag noch eine Eingliederung vor, so spricht man unter folgenden Voraussetzungen von einem faktischen Konzern: Es liegt ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 AktG vor, das abhängige Unternehmen ist eine Kapitalgesellschaft (AG, KGaA, GmbH, UG; eine entsprechende Anwendung des § 17 AktG auf Personengesellschaften ist schon wegen des dort herrschenden Prinzips der einstimmigen Beschlussfassung über grundlegende Geschäftsführungsmaßnahmen kaum möglich) und das herrschende Unternehmen besitzt die Möglichkeit, Einfluss auf das abhängige Unternehmen zu nehmen. Grundlage für die Einflussnahme des herrschenden Unternehmens bildet dabei grundsätzlich eine Mehrheitsbeteiligung, das bedeutet die Kapital- und/oder Stimmenmehrheit. Dieser Einfluss darf hier jedoch nicht dazu genutzt werden, die abhängige Gesellschaft zu einem für sie nachteiligen Geschäft zu veranlassen, es sei denn, die Nachteile werden ausgeglichen. Dieser Nachteilsausgleich ist allerdings in der Praxis sowohl nach der Art als auch nach dem Umfang schwerlich sicherzustellen. Liegt ein faktischer Konzern vor, so haften die gesetzlichen Vertreter für entstandene Schäden durch nachteilige Weisungen (§ 317 f. AktG). Außerdem hat der Vorstand jährlich einen Abhängigkeitsbericht zu erstellen (§ 312 AktG).

Arten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Konzernrecht unterscheidet man zwischen dem faktischen und qualifizierten Konzern:

  • Der faktische Konzern ergibt sich durch den Mehrheitsbesitz mittels Kapitalbeteiligung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AktG). Der beherrschende Einfluss wird bei faktischer Abhängigkeit gesetzlich vermutet. Hier übt das herrschende Unternehmen eine einheitliche Leitung über das beherrschte Unternehmen aus. Der Mehrheitsbesitz führt dazu, dass in der Hauptversammlung nur Beschlüsse gefasst werden können, die dem mehrheitlich beteiligten Gesellschafter genehm sind. Der herrschende Gesellschafter verfügt jedoch nicht über das Recht, nachteilige Weisungen zu erteilen.
  • Beim qualifizierten Konzern (Vertragskonzern) dagegen ermöglicht beispielsweise ein Beherrschungsvertrag, dass das herrschende Unternehmen dem Vorstand des beherrschten Unternehmens Weisungen erteilen darf (§ 308 AktG). Nach § 311 AktG darf ein herrschendes Unternehmen die abhängige Gesellschaft nicht zu nachteiligen Maßnahmen veranlassen, wenn diese Nachteile nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres ausgeglichen oder zumindest dem abhängigen Unternehmen ein Rechtsanspruch auf Ausgleich eingeräumt wird. Alle Unternehmensverträge führen unwiderlegbar zu einem qualifizierten Konzern.
  • Von einem qualifizierten faktischen Konzern wird gesprochen, wenn die Konzernleitung im „faktischen Konzern in einer Weise intensiviert wird, dass das System des Einzelausgleichs außer Funktion gesetzt wird“.[11] Der qualifiziert faktische Konzern liegt vor, wenn die Eingriffe des herrschenden Unternehmens in die Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft so umfangreich sind, dass der sich bei einer Insolvenz zeigende Schaden nicht mehr konkreten Handlungen der Muttergesellschaft kausal zuzuordnen ist.[12]

Einem Vertragskonzern wird im Regelfall auch ein faktischer Konzern zugrunde liegen.

Konzernbildungen anderer Rechtsformen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der aus dem Aktienrecht stammende – und deshalb ursprünglich nur für die AG und KGaA gedachte – Begriff des Konzerns wird mittlerweile auch bei allen übrigen Rechtsformen angewandt. Im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Konzernhaftungsrecht hat der BGH insbesondere bei der GmbH, für die eine entsprechende Regelung im GmbH-Gesetz fehlt, eine Anwendung der aktienrechtlichen Konzernregelung in wesentlichen Teilbereichen bejaht. Unter Konzern wird danach die tatsächliche Ausübung (planmäßige Wahrnehmung) der Beherrschungsmöglichkeit im Sinne einheitlicher Leitung bei mehreren Unternehmen verstanden.

Der Unternehmensbegriff stellt nach der BGH-Rechtsprechung den Einstieg in die Konzernhaftung dar. Für die Geltung besonderer konzernrechtlicher Haftungsregeln hängt es nicht davon ab, ob die Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft oder von einer natürlichen Person beherrscht wird.[13] Der BGH sieht in ständiger Rechtsprechung bei einer natürlichen Person dann Unternehmenseigenschaften im konzernrechtlichen Sinne als erfüllt an, wenn sie sich als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter an mindestens 2 Gesellschaften beteiligt und ihr mindestens eine dieser Beteiligungen unternehmerische Einflussnahme gestattet.[14] Deshalb ist die Rechtsform des herrschenden Unternehmens ohne Bedeutung. Es kann sich um eine Einzelperson, um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder um jede andere Gesellschaft handeln. Davon geht auch § 14 Abs. 1 BGB aus, der als Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ansieht, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Unternehmensbegriff ist – gerade was natürliche Personen betrifft – konzernrechtlich weitgehend aufgeweicht worden. Eine unternehmerische Tätigkeit der Einzelperson – über das Halten der Anteile hinaus – wird nicht gefordert. Damit wird auch diejenige Tätigkeit, die nach bisheriger Auffassung aus der privaten Vermögensverwaltung der Anteile besteht, bereits als unternehmerische Tätigkeit angesehen. Eine Geschäftsführerstellung wurde vom BGH zwar vielfach angesprochen, ist jedoch nicht notwendige Voraussetzung für die Erfüllung der konzernrechtlichen Unternehmenseigenschaften. Eine Privatperson als Aktionär ist immer dann Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne, wenn sie neben der Beteiligung an der AG anderweitig wirtschaftliche Interessenbindungen habe, die „nach Art und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, sie könne wegen dieser Bindungen ihren aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss auf die AG zu deren Nachteil ausüben.“[15] Als „anderweitig wirtschaftliche Interessenbindungen“ ist vor allem mindestens eine maßgebliche Beteiligung an einer weiteren Gesellschaft zu verstehen.

Bei Familienangehörigen gibt es zwar keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach diese stets gleichgerichtete Interessen verfolgten.[16] Eine Aufteilung von Gesellschaftsanteilen auf mehrere Minderheitsgesellschafter innerhalb der Familie ist allerdings kein Schutz gegen die Annahme der Beherrschung einer Gesellschaft. Eine in der Vergangenheit gemeinsam betriebene Unternehmenspolitik lässt der BGH nämlich als ausreichend sichere Grundlage für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft von Ehegatten oder Familienangehörigen genügen.[17] Anhaltspunkte für eine gemeinsam betriebene Unternehmenspolitik können Einigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen sein, wonach Abstimmungen mit Stimmenmehrheit angestrebt werden.

Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen bereits bei einer einzigen maßgeblichen Beteiligung die Unternehmenseigenschaft.[18]

International[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Über ein umfassendes systematisches Konzernrecht verfügen außer Deutschland nur Brasilien (seit 1976), Portugal (1986) oder Ungarn (2006).[19] Ansonsten beschränken sich beispielsweise Belgien, die Niederlande oder Frankreich auf den Minderheitenschutz. Die Liste der größten Konzerne (gemessen am Umsatz) wird weltweit durch den Einzelhandelskonzern Walmart angeführt, der in Deutschland scheiterte.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Volker Emmerich, Mathias Habersack: Aktien- und GmbH-Konzernrecht. 5. Aufl., München 2008, ISBN 3-4065-5915-8.
  • Klaus Herkenroth, Oliver Hein, Alexander Labermeier, Sven Pache, Andreas Striegel, Matthias Wiedenfels: Konzernsteuerrecht. Gabler Verlag, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-8349-0474-4.
  • Eberhard Scheffler: Konzernmanagement. 2. Aufl., München 2005, ISBN 3-8006-3097-4.
  • Manfred Schulte-Zurhausen: Organisation. 3. Auflage, Vahlen-Verlag, München 2002, ISBN 3-8006-2825-2.
  • Manuel René Theisen: Der Konzern – rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen der Konzernunternehmung. 2. Auflage, Schäffer-Poeschel, Stuttgart 2000, ISBN 3-7910-1487-0.
  • Jens Kuhlmann, Erik Ahnis: Konzern- und Umwandlungsrecht. C. F. Müller Verlag, Heidelberg 2010, ISBN 978-3-8114-8180-0.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Judith Schacherreiter: Das Franchise-Paradox, 2006, S. 166.
  2. Judith Schacherreiter: Das Franchise-Paradox, 2006, S. 174.
  3. Knut Wolfgang Nörr: Zur Entwicklung des Aktien- und Konzernrechts während der Weimarer Republik, in: ZHR 150, 1986, S. 155 ff.
  4. RG, Urteil vom 27. Mai 1913, Rep. II 625/12 = RGZ 82, 308
  5. Hans-Günther Kern: Die Unbestimmtheit des selbständigen Konzernhaftungstatbestandes, 1998, S. 98
  6. Ludwig Wertheimer: Holding- und Kapitalverwaltungs-Gesellschaften, 1932, S. 14
  7. Frederick Haussmann: Grundlegung des Rechts der Unternehmenszusammenfassungen, 1926, S. 1 ff.
  8. Heinrich Friedländer: Konzernrecht, 1927, S. 1 ff.
  9. Heinrich Kronstein: Die abhängige juristische Person, 1931, S. 1 ff.
  10. BGH NJW 1995, 2989
  11. OLG Köln, Urteil vom 15. Januar 2009, Az.: 18 U 205/07
  12. Ulrich Ehricke, Das abhängige Konzernunternehmen in der Insolvenz, 1998, S. 404
  13. „TBB-Urteil“; BGH WM 1993, 687
  14. „Autokran-Urteil“; BGH NJW 1986, 188
  15. „MLP-Urteil“; BGH NJW 2001, 2973
  16. BGH WM 1980, 709
  17. BGH WM 1992, 270
  18. „VW-Fall“; BGH NJW 1997, 1855
  19. Marcus Lutter: Der qualifizierte faktische Konzern, in: AG, 1990, S. 179