Erster Direktor

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Erster Direktor ist in Deutschland eine Grundamtsbezeichnung eines Amtes eines Beamten in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes in der Bundesverwaltung. Die Ämter der Ersten Direktoren sind einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B zugeordnet. Die Grundamtsbezeichnung Erster Direktor darf nur mit einem Zusatz verliehen werden. Die Amtsinhaber beim Bundesnachrichtendienst und beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung ohne Zusatz zu führen. Dieser Zusatz weist bei Ersten Direktoren grundsätzlich auf die Behörde hin, bei der er tätig ist (BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 1 Abs. 2).[1]

Dienststellung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beamte, denen ein Amt mit der Grundamtsbezeichnung Erster Direktor verliehen wurde, haben grundsätzlich eine herausgehobene Stellung in einer Behörde inne, beispielsweise stellvertretende Behördenleiter oder Leiter der unmittelbar nachgeordneten Hierarchieebene (Abteilungsleiter).

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bis zum Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) am 1. Januar 2020 waren die Ämter der Erster Direktoren einzeln in der Bundesbesoldungsordnung B ausgewiesen. Seither ist Erster Direktor Grundamtsbezeichnung. Amtsinhaber von Ämtern, die vor Inkrafttreten des BesStMG ohne Zusatz geführt wurden, sind berechtigt, ihre bisherigen Amtsbezeichnungen ohne Zusatz weiterzuführen. Hintergrund der Änderung ist, dass in der Bundesbesoldungsordnung B die Bewertung aller Leitungsämter und somit die Behördenstruktur der Bundesverwaltung abgebildet waren. Sollte die Wertigkeit eines Amtes – auf Grund von Umstrukturierung, organisatorischen oder namentlichen Änderungen der Behörden oder Neubewertung eines oder mehrerer Ämter innerhalb einer Behörde – verändert werden, mussten zwei Gesetze geändert werden: das Haushaltsgesetz zur Schaffung einer Planstelle und das BBesG zur Änderung der Zuordnung der Funktion zu einer Besoldungsgruppe oder Änderung der Amtsbezeichnung. Letzteres verlängerte oftmals das Verfahren zur Änderung der Amtsbezeichnung und zögerte diese erheblich hinaus. Die Neufassung der Bundesbesoldungsordnung B durch das BesStMG und die darin nunmehr neu enthaltene Grundamtsbezeichnung Erster Direktor verkürzen das Verfahren.[2]

Besoldung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ämter mit der Grundamtsbezeichnung Erster Direktor können in der Besoldungsordnung B in die Besoldungsgruppen B 4 bis B 6 oder B 8 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) eingruppiert werden. Von der Besoldungsgruppe entspricht der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 beispielsweise einem Brigadegeneral oder Flottillenadmiral.

Ämter[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beamte mit der Grundamtsbezeichnung Direktor haben zum Beispiel folgende Ämter inne und führen folgende Zusätze zur Grundamtsbezeichnung:[3]

Besoldungsgruppe B 4[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
  • Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung1
  • Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr2
  • Erster Direktor im Bundeskriminalamt
  • Erster Direktor beim Bundesamt für Verfassungsschutz3
1 
als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten
2 
als der ständige Vertreter des Kommandeurs
3 
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung ohne Zusatz zu führen.

Besoldungsgruppe B 5[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Besoldungsgruppe B 6[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1 
Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor“ ohne Zusatz zu führen.
3 
als der ständige Vertreter des Amtschefs

Besoldungsgruppe B 8[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1 
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen; Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B) – RdSchr. d. BMI v. 13.2.2023 – D3-30200/183#5 –. In: verwaltungsvorschriften-im-internet.de. Bundesministerium des Innern und für Heimat, 1. März 2022, abgerufen am 26. Dezember 2023 (GMBl. 2023 Nr. 14, S. 282).
  2. Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). (PDF) In: 19. Deutscher Bundestag. 23. September 2019; (enthält die amtliche Begründung).
  3. Besoldungsordnung B i. d. F. bis 31. Dezember 2019.