Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992

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2008 hatte sich die Beschilderung der StVO von 1970 an manchen Orten noch vollständig erhalten. Die blauen Punkte auf den Wegweisern wurden 1972 vor den Olympischen Spielen in München zur Umleitung des Fernverkehrs angebracht.

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970 beschlossen worden sind. Mit der neuen StVO wurden die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen, welches 1968 von der Bundesrepublik unterzeichnet[1] und 1977 zusammen mit dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, zwei europäischen Zusatzübereinkommen und einem Protokoll über Straßenmarkierungen ratifiziert[2] wurde, umgesetzt. Diese StVO trat am 1. März 1971 in Kraft.[3] Die neuen Verkehrszeichen und Zusatzschilder wurden allerdings erst im Verkehrsblatt 14, 1972, mit ihren Bemaßungen veröffentlicht und konnten daher erst ab diesem Zeitpunkt in der neuen Form von der Industrie hergestellt werden. Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.

Verkehrszeichen „Schülerlotsen“ aus der 1971 zur neuen Straßenverkehrs-Ordnung erschienen Briefmarkenserie Neue Regeln im Straßenverkehr.

Auch wenn viele Regelungen und Verkehrszeichen in der damaligen Form inzwischen nicht mehr gültig sind, bildete insbesondere die Reform der StVO von 1970 die Basis für die weitere Entwicklung der Verkehrszeichen bis heute. Die letzte große Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung vor 1970 war am 1. Mai 1956 in Kraft getreten[4] und fußte noch auf der Neufassung von 1937. Den ersten Aufklärungskampagnen zu dieser Straßenverkehrs-Ordnung war nur relativ geringer Erfolg beschieden, was 1972 auf fehlende Mittel zurückgeführt wurde.[5] Offensichtlich hatte auch eine Briefmarkenkampagne der Deutschen Bundespost im Jahr 1971 wenig Beachtung gefunden. Der Einführung der neuen Verkehrszeichen wurde eine Übergangsfrist von 1971 bis 1978 eingeräumt.[6]

„Verkehrszeichen, die den Bildern der Anlage zur StVO nicht nur in Kleinigkeiten nicht entsprechen (sog. Phantasiezeichen), sind regelmäßig nichtig, daher unbeachtlich und auch nicht bußgeldbewehrt.“[7] Trotz dieser deutlichen Verlautbarung aus dem Bundesverkehrsministerium im Verkehrsblatt Nummer 21 von 1971 wurden während der langen Laufzeit der StVO, insbesondere in der Zeit vor 1992, unzählige unzulässige Varianten von lokalen Behörden veröffentlicht und/oder geduldet.

Farben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das auf der Rückseite der amt­lichen Verkehrsschilder angebrachte RAL-Gütezeichen bezeugte eine qualitativ gleichbleibende, hochwertige Ausführung. Der hier gezeigte Auf­kleber wurde seit 1983 verwendet.

Für die Bewertung der Farben galt die im Juni 1970 geschaffene DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen, Farben und Farbgrenzen bei Beleuchtung mit Tageslicht“. In den Gütebedingungen waren Mindestrückstrahlwerte nach DIN 67 520, Blatt 1, festgelegt und von den mit einem Gütezeichen versehenen Verkehrszeichen im Neuzustand einzuhalten. Die Überprüfung der genannten Eigenschaften hatte nach den Prüfvorschriften für die einzelnen Verkehrszeichenarten zu erfolgen. Die Untersuchungen wurden von der damaligen Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem durchgeführt.[8] Zusätzlich gab der RAL zu Beginn der 1970er Jahre die Farbkarten „RAL-F 7 Reflexfarben“ und „RAL-F 81 Farben im Straßenverkehr“ heraus, welche die Farben der Verkehrszeichen im Neuzustand zeigten.[9] Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 7 festgelegten Farbtöne sind:

  • RAL 2006, RAL 3019, RAL 3030, RAL 5016, RAL 6030, RAL 8026, RAL 9014, RAL 9019

Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 81 festgelegten Farbtöne sind:

  • RAL 1023 (Verkehrsgelb), RAL 2009 (Verkehrsorange), RAL 3020 (Verkehrsrot), RAL 4006 (Verkehrspurpur), RAL 5017 (Verkehrsblau), RAL 6024 (Verkehrsgrün), RAL 7042 (Verkehrsgrau A), RAL 7043 (Verkehrsgrau B), RAL 9016 (Verkehrsweiß), RAL 9017 (Verkehrsschwarz)

Weitere Farben, die für Verkehrszeichen eingesetzt wurden, waren RAL 1003 (Signalgelb), beispielsweise für Zeichen 306/307 (Vorfahrtstraße), sowie RAL 5005 (Signalblau), beispielsweise für Fahrtrichtungszeichen.

Typographie und Beschriftung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Jahr 1970 waren die typographischen Regeln nur relativ grob gefasst. Die Normschrift DIN 1451 in ihrer Ausprägung vom Februar 1951[10] blieb kontinuierlich in Gebrauch. Dies änderte sich am 24. November 1981, als viele überarbeitete Ziffernzeichen und Figuren im Verkehrsblatt veröffentlicht wurden,[11] um eine bessere Lesbarkeit zu erzielen. Zudem entwickelte man Konzepte für eine sorgfältigere Laufweitengestaltung. Auch hierbei stand der Gesichtspunkt verbesserter Lesbarkeit im Vordergrund.[12] Die typographischen Bemühungen dieser Zeit gehörten zu einer umfassenden Gestaltungsnovelle der Verkehrszeichen, die 1992 in der Einführung einer teilweise völlig neuen, radikal abstrahierenden Symbolsprache mündete. Mit der überarbeiteten DIN 1451, Teil 2, „Schriften, Serifenlose Linear-Antiqua, Schrift für den Straßenverkehr“ vom Mai 1980 verschwand der Schnitt Breitschrift aus dem Schriftenrepertoire der Verkehrszeichen. Nach Einführung der überarbeiteten DIN-Schriften galt ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1984, an dem die Zeichen der bisherigen DIN 1451, Ziffer 6.3 (fette Mittelschrift, fette Engschrift sowie fette Breitschrift) weiterhin zugelassen waren.[13]

Für die Schreibweise von Zielangaben auf Wegweisern wurden am 21. März 1972 in einem Rundschreiben des Bundesverkehrsministers die festgelegten Regeln nochmals verdeutlicht, da es abweichende Praxisbeispiele gab. Auf den Wegweisern sollten ausschließlich die amtlichen Bezeichnungen zu finden sein. Auch für ausländische Zielangaben in Grenznähe war nur die deutsche Schreibweise maßgeblich. Fremdworte waren zu vermeiden. So rief die Verwendung des Wortes Zentrum statt Stadtmitte besondere Kritik hervor. Insbesondere die der Rechtschreibung widersprechende Schreibweise Centrum fand bei der Mehrheit der Länder keine Unterstützung.[14]

Herstellung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zeittypische Kombination eines Zielzeichens, hier mit dem Sinnbild der Deutschen Bundesbahn

Die Verkehrszeichen wurden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Die Abmessungen und Ausführungsarten mussten unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten war hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderung. Die Spationierung (Abstandsgestaltung) der Schriften auf den Zeichen erfolgte ab 1982 nach den Vorschriften im Verkehrsblatt 1982, Seite 284.

Siebdruck und Folien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vereinzelt wurden nach 1971 Verkehrszeichen noch in der kostspieligen Emaille-Technik hergestellt, in aller Regel wurde das bei Wind und Wetter ebenfalls bewährte Siebdruckverfahren angewandt, wobei der maschinelle oder halbmanuelle Druck mit ofentrockenen Farben unmittelbar auf das aufbereitete Schilderblech erfolgte. Wichtig war ein gleichmäßiger Farbaufdruck, den entsprechend feine Siebdruckgewebe bei 77 bis 100 Fäden pro Zentimeter ermöglichten.[15] Insbesondere große Wegweiser und Vorwegweiser, aber auch viele weitere Schilder und Zusatzschilder wurden aber längst mithilfe von reflektierenden Folien beklebt, wobei die Metallschilder zuvor grundiert und lackiert worden waren.[16] Eine weitreichende Verbreitung der selbstreflektierenden Folien wurde zu Beginn der 1970er Jahre allerdings noch durch den aufwendigen Herstellungsprozess verhindert, denn die Folien mussten von Hand ausgeschnitten werden.[15] Gegen Ende der 1960er Jahre hatte daher eine verfahrenskombinierende Technik an Bedeutung gewonnen. Sie ermöglichte eine rationale Fertigung und brachte ebenfalls Vorteile bei der Lebensdauer von Schildern und Tafeln. Bei diesem Verfahren wurde eine Basisfolie im Siebdruckverfahren bedruckt. Das Ausschneiden entfiel damit. Die vom Gesetzgeber bei etlichen Zeichen verlangte retroreflektierende Wirkung der Folie musste durch die richtige Farbwahl und eine sorgfältige Herstellung gewährleistet bleiben. Die verschiedenen Herstellungsverfahren wurden von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in aufwendigen Versuchen überprüft, bevor sie zugelassen wurden.[17]

Elektronisch gesteuerte Schablonenherstellung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach einem Vorbild nachkonstru­iertes Musterbeispiel eines mit dem Programm „Autoschild“ erzeugten Verkehrszeichens (1977, Muster EB 12)[18]

Für die einheitliche und stetig gleichbleibende Herstellung der Schilder wurden auch elektronische Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt. So ermittelte beispielsweise das 1977 vorgestellte und in der Programmiersprache Fortran IV geschriebene Programm Autoschild „aus der Eingabe von Schildtexten und einigen Steuergrößen die erforderlichen Maßzahlen zur graphischen Gestaltung von Schilderdetailzeichnungen. Gleichzeitig wird eine Zeichendatei erstellt, durch deren Eingabe in eine automatische Zeichenanlage Schilderdetailzeichnungen angefertigt werden können.“

Zum damaligen Zeitpunkt war es bereits möglich, die DIN-Schriften in ihrem Umriss maßstabsgerecht umzusetzen. Bei allen anderen Schriftarten wurde pro Buchstabe ein maßstabsgerechtes Rechteck dargestellt.[19] Weitere Gestaltungsmöglichkeiten waren durch den Einsatz von Block- und Pfeilsteuerzeilen in den Programmen möglich. So konnte nach dem Absetzen des Textes an die Anlage der Pfeile in einem Schild herangegangen werden, wobei die vielfach komplexe Anordnung von Pfeilen und Typographie in den 1970er Jahren lediglich eine Teilautomatisierung zuließ. Dennoch senkte die elektronische Vorarbeit den Gestaltungsaufwand für Schilder drastisch.[18] Für die Gestaltung von mehrzeiligen, linksbündigen Schildern war die jeweils längste Textzeile ausschlaggebend. Sie definierte die Mindestbreite des Zeichens.[20]

Herstellerspezifische Eigenheiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Besonderheit der Verkehrszeichen bis zur StVO-Novelle von 1992 bildete die Tatsache, dass sich insbesondere die Sinnbilder trotz klarer Vorgaben von Hersteller zu Hersteller unterschieden. Die vorgegebenen Musterzeichnungen wurden von den Unternehmen vielfach nach eigenen Interpretationen umgesetzt und in dieser Form kontinuierlich verwendet. Daher lassen sich viele Zeichen auch nach Jahrzehnten noch einzelnen Herstellern zuordnen, auch wenn der rückseitige auf den Schilderblechen angebrachte Herstelleraufkleber verloren gegangen ist.

Neukonzeption der Sinnbilder ab 1980[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Jahr 1980 wurden erste Entscheidungen zur Neugestaltung der Verkehrszeichen getroffen. Neben der oben erwähnten Einführung einer überarbeiteten DIN-Schrift sollte auch die Gestaltung der Verkehrszeichen selbst überdacht werden. Betont wurde bei dieser Überarbeitung, dass der Wiedererkennungswert eines Zeichens erhalten blieb. Es sollte jedoch ein graphisch einheitlicher, zeitloser Piktogrammcharakter gefunden werden.[21] Bis zu der am 1. Juli 1992 gültig gewordenen Neugestaltungsnovelle blieben die meisten Verkehrszeichen jedoch von einer Überarbeitung unberührt. Ebenfalls 1980 wurde bestimmt, dass ab 1. Januar 1981 viele wichtige Zeichen nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden durften. Dies bedeutete auch, dass alle betroffenen Verkehrszeichen, die zum damaligen Zeitpunkt noch in lackierter Ausführung aufgestellt waren, im Laufe des Jahres 1980 ausgewechselt werden sollten.[22]

Stahlrohrrahmen und Alform-System[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In den 1960er Jahren wurde die Montage von Verkehrszeichen in Stahlrohrrahmen immer beliebter und war weit verbreitet. Die Rahmen sollten die Schilder schützen[23] und wurden zu dieser Zeit in den Hauptfarben der Verkehrszeichen – Gelb und Weiß – gestrichen. In den 1970er Jahren wurde das Streichen aufgegeben. Stattdessen waren die Rahmen nun feuerverzinkt. Bis zu Beginn der 1980er Jahre ging die Zahl der in Rohrrahmen montierten Verkehrszeichen wieder stark zurück. Seit 1969[24] wurde für das Alform-System geworben. Dieses System stabilisierte und schützte Verkehrszeichen, ohne auf die aufwendigen Rahmenkonstruktionen zurückgreifen zu müssen. Die Schilder erhielten nun ein variables, im Baukastenprinzip einsetzbares Randprofil aus Aluminiumblech. Dieser Profilrahmen wurde mittels Klemmschellen befestigt.[25] Das System war so erfolgreich, dass es bald zum Angebot der meisten Schilderhersteller gehörte.

Hinweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die folgende Auflistung der Verkehrszeichen sowie die vorangestellten Auszüge aus den Paragraphen entsprechen in ihrer Struktur der Darstellung im Bundesgesetzblatt 108, 1 von 1970. Die dort gegebene Darstellung wird durch weitere damals eingeführte Zeichen ergänzt. Zeichen, die erst nach dem 1. März 1971 und vor dem 1. Juli 1992 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 11. Verordnung zur Änderung der StVO – in Verwendung kamen, werden in einem gesonderten Absatz behandelt. In der StVO von 1970 ist noch von Zusatzschildern die Rede. Diese Sprachregelung wurde jedoch später geändert und durch das Wort Zusatzzeichen ersetzt. Mit Ausnahme der Originalzitate wird daher in den Texten das letztere Wort gebraucht.

Mit Ausnahme von erklärenden Ergänzungen sind die folgenden Texte in Auszügen unmittelbar aus dem oben genannten Bundesgesetzblatt herausgenommen worden und – entsprechend der historischen Bedeutung – in der damaligen Rechtschreibung belassen. Moderne Einschübe sind kursiv gesetzt.

Sinnbilder nach § 39[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gefahrzeichen zu § 40 StVO[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrenstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. Weitere Zusatzzeichen zeigten die Länge einer Gefahrenstrecke an:

(6) Gefahrenzeichen im Einzelnen:

Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das Zusatzschild

vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild

erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie „9–17 h“.

Zusatzschild zu Zeichen 114:

Vor anderen Gefahrenstellen kann durch Gefahrenzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.

(7) Besondere Gefahrenzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

oder folgende drei Warnbaken etwa 240 m vor dem Bahnübergang

etwa 160 m vor dem Bahnübergang

etwa 80 m vor dem Bahnübergang

Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.

Vorschriftszeichen zu § 41 StVO[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im Allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286 und hinter Zeichen 277).

  • 1. Warte- und Haltegebote

a) An Bahnübergängen: Zeichen 201

Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.

b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205

Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit folgendem Zusatzschild:

Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 bekanntgegeben sein:

c) Bei verengter Fahrbahn: Zeichen 208

  • 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • 3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
  • 4. Haltestellen
  • 5. Sonderwege
  • 6. Verkehrsverbote

Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Das Zusatzschild

erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Wintersport kann dort durch ein Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

Verbot für Fahrzeuge deren

je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.

Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Zeichen 266 gilt auch für Züge.

  • 7. Streckenverbote

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

angegeben werden

Wo sämtliche Streckenverbote enden steht das

  • 8. Haltverbote

Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild

verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Sind zur Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes der Verbotsstrecke Zusatzschilder angebracht, so sind die darauf befindlichen Pfeile schwarz.

(3) Markierungen 1. Fußgängerüberweg

2. Haltlinie

3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

5. Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.

Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,

so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.

Die Pfeile können durch Nägel dargestellt sein.

6. Sperrflächen

7. Grenzmarkierung für Parkverbote

Richtzeichen zu § 42 StVO[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten. Laut Bundesgesetzblatt brauchte Zeichen 307 erst ab 1. Januar 1973 aufgestellt werden.[34] Eine Übergangsfrist für Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Vwv-StVO) sorgte dafür, dass folgende Zeichen der alten StVO neben Zeichen 308 bis zum 1. März 1976 die alten Abmessungen besitzen durften: Zeichen 314, 315, 333, 354 bis 363, 438, 442, 450 und 459.[35]

(2) Vorrang

(3) Ortstafel

(4) Parken

  1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
  2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, namentlich für eine bestimmte Dauer oder bestimmte Fahrzeugarten.
  3. Zeigt das Schild einen weißen Pfeil oder eine Entfernungsangabe, so weist es auf einen Parkplatz hin.

(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie „800 m“, angekündigt sein.

(6) Markierungen sind weiß

  • 1. Leitlinie
  • 2. Wartelinie

(7) Hinweise

Wintersport und Kinderspiele können durch Zusatzschilder (hinter Zeichen 101 und hinter Zeichen 250) erlaubt sein.

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

Auf den Zeichen 358 bis 377 kann Näheres in Weiß angegeben sein.

Es empfiehlt bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen innerhalb des angegebenen Geschwindigkeitsrahmens zu fahren.

Es dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Kriegsgräberstätten und anderes aufmerksam machen.

Auf Autobahnen sind die Unterrichtungsschilder blau mit weißer Schrift.

Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.

Es weist auf eine Zollstelle hin.

Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8) Wegweiser

  • 1. Wegweiser

Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

Das Zusatzschild „Nebenstrecke“ weist auf einen wegen des seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

Sie fasst alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

  • 2. Vorwegweiser

Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen

  • 3. Wegweisung auf Autobahnen

Die „Ausfahrt“ (Zeichen 332 und 333) wird angekündigt durch

die Ankündigungstafel

den Vorwegweiser

sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

  • 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen

Die Umleitung kann angekündigt sein durch das

mit Zusatzschild, wie „400 m“ oder „Richtung Stuttgart“, sowie durch die Planskizze[45]

  • 5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autoverkehr
  • 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln

Verkehrseinrichtungen zu § 43 StVO[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen im Einzelnen:

  • 1. An Bahnübergängen sind Schranken rot-weiß gestreift.
  • 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden, Unfall- und andere Stellen sind

oder fahrbare Absperrtafeln

  • 3. Leiteinrichtungen

Zusatzschilder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die nach dem Alphabet vorgenommenen Unterbezeichnungen zu den einzelnen Zusatzschildergruppen wie beim Zusatzschild 723 d stammen aus dem Jahr 1976.[48] In der 1972 erstmals vorgestellten Form konnten die Schildergruppen, beispielsweise die Zusatzschilder der Nummer 723, lediglich an dieser Gruppennummer und im Speziellen an ihrem Namen – beispielsweise „Personenkraftwagen“ unterschieden werden.[49] Anstelle der im Bundesgesetzblatt vorgegebenen amtlichen Bezeichnung „Sinnbild“ wurde bei der maßstäblichen Erstveröffentlichung der Zusatzschilder im Verkehrsblatt 1972 fälschlicherweise das Wort „Symbol“ gewählt. Dieser Fehler wurde ebenfalls 1976 im Verkehrsblatt korrigiert. Nachfolgend erscheinen die Schilder mit der 1972 veröffentlichten Bezeichnung.