Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992
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Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970 beschlossen worden sind. Mit der neuen StVO wurden die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen, welches 1968 von der Bundesrepublik unterzeichnet[1] und 1977 zusammen mit dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, zwei europäischen Zusatzübereinkommen und einem Protokoll über Straßenmarkierungen ratifiziert[2] wurde, umgesetzt. Diese StVO trat am 1. März 1971 in Kraft.[3] Die neuen Verkehrszeichen und Zusatzschilder wurden allerdings erst im Verkehrsblatt 14, 1972, mit ihren Bemaßungen veröffentlicht und konnten daher erst ab diesem Zeitpunkt in der neuen Form von der Industrie hergestellt werden. Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.
Auch wenn viele Regelungen und Verkehrszeichen in der damaligen Form inzwischen nicht mehr gültig sind, bildete insbesondere die Reform der StVO von 1970 die Basis für die weitere Entwicklung der Verkehrszeichen bis heute. Die letzte große Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung vor 1970 war am 1. Mai 1956 in Kraft getreten[4] und fußte noch auf der Neufassung von 1937. Den ersten Aufklärungskampagnen zu dieser Straßenverkehrs-Ordnung war nur relativ geringer Erfolg beschieden, was 1972 auf fehlende Mittel zurückgeführt wurde.[5] Offensichtlich hatte auch eine Briefmarkenkampagne der Deutschen Bundespost im Jahr 1971 wenig Beachtung gefunden. Der Einführung der neuen Verkehrszeichen wurde eine Übergangsfrist von 1971 bis 1978 eingeräumt.[6]
„Verkehrszeichen, die den Bildern der Anlage zur StVO nicht nur in Kleinigkeiten nicht entsprechen (sog. Phantasiezeichen), sind regelmäßig nichtig, daher unbeachtlich und auch nicht bußgeldbewehrt.“[7] Trotz dieser deutlichen Verlautbarung aus dem Bundesverkehrsministerium im Verkehrsblatt Nummer 21 von 1971 wurden während der langen Laufzeit der StVO, insbesondere in der Zeit vor 1992, unzählige unzulässige Varianten von lokalen Behörden veröffentlicht und/oder geduldet.
Farben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Für die Bewertung der Farben galt die im Juni 1970 geschaffene DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen, Farben und Farbgrenzen bei Beleuchtung mit Tageslicht“. In den Gütebedingungen waren Mindestrückstrahlwerte nach DIN 67 520, Blatt 1, festgelegt und von den mit einem Gütezeichen versehenen Verkehrszeichen im Neuzustand einzuhalten. Die Überprüfung der genannten Eigenschaften hatte nach den Prüfvorschriften für die einzelnen Verkehrszeichenarten zu erfolgen. Die Untersuchungen wurden von der damaligen Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem durchgeführt.[8] Zusätzlich gab der RAL zu Beginn der 1970er Jahre die Farbkarten „RAL-F 7 Reflexfarben“ und „RAL-F 81 Farben im Straßenverkehr“ heraus, welche die Farben der Verkehrszeichen im Neuzustand zeigten.[9] Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 7 festgelegten Farbtöne sind:
- RAL 2006, RAL 3019, RAL 3030, RAL 5016, RAL 6030, RAL 8026, RAL 9014, RAL 9019
Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 81 festgelegten Farbtöne sind:
- RAL 1023 (Verkehrsgelb), RAL 2009 (Verkehrsorange), RAL 3020 (Verkehrsrot), RAL 4006 (Verkehrspurpur), RAL 5017 (Verkehrsblau), RAL 6024 (Verkehrsgrün), RAL 7042 (Verkehrsgrau A), RAL 7043 (Verkehrsgrau B), RAL 9016 (Verkehrsweiß), RAL 9017 (Verkehrsschwarz)
Weitere Farben, die für Verkehrszeichen eingesetzt wurden, waren RAL 1003 (Signalgelb), beispielsweise für Zeichen 306/307 (Vorfahrtstraße), sowie RAL 5005 (Signalblau), beispielsweise für Fahrtrichtungszeichen.
Typographie und Beschriftung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Blick auf eine Autobahn-Schilderbrücke im Jahr 2009. Das Schild links zeigt noch die alte DIN-Schrift, während die rechte Tafel mit der 1981 veröffentlichten Normschrift überarbeitet wurde.
- Dieses Foto von 2005 zeigt oben das 1971 eingeführte Umleitungsschild und unten ein entsprechendes nach 1981 entstandenes Zeichen.
- Die fette Breitschrift auf einer zwischen 1976 und 1981 hergestellten Ortstafel (unten)
Im Jahr 1970 waren die typographischen Regeln nur relativ grob gefasst. Die Normschrift DIN 1451 in ihrer Ausprägung vom Februar 1951[10] blieb kontinuierlich in Gebrauch. Dies änderte sich am 24. November 1981, als viele überarbeitete Ziffernzeichen und Figuren im Verkehrsblatt veröffentlicht wurden,[11] um eine bessere Lesbarkeit zu erzielen. Zudem entwickelte man Konzepte für eine sorgfältigere Laufweitengestaltung. Auch hierbei stand der Gesichtspunkt verbesserter Lesbarkeit im Vordergrund.[12] Die typographischen Bemühungen dieser Zeit gehörten zu einer umfassenden Gestaltungsnovelle der Verkehrszeichen, die 1992 in der Einführung einer teilweise völlig neuen, radikal abstrahierenden Symbolsprache mündete. Mit der überarbeiteten DIN 1451, Teil 2, „Schriften, Serifenlose Linear-Antiqua, Schrift für den Straßenverkehr“ vom Mai 1980 verschwand der Schnitt Breitschrift aus dem Schriftenrepertoire der Verkehrszeichen. Nach Einführung der überarbeiteten DIN-Schriften galt ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1984, an dem die Zeichen der bisherigen DIN 1451, Ziffer 6.3 (fette Mittelschrift, fette Engschrift sowie fette Breitschrift) weiterhin zugelassen waren.[13]
Für die Schreibweise von Zielangaben auf Wegweisern wurden am 21. März 1972 in einem Rundschreiben des Bundesverkehrsministers die festgelegten Regeln nochmals verdeutlicht, da es abweichende Praxisbeispiele gab. Auf den Wegweisern sollten ausschließlich die amtlichen Bezeichnungen zu finden sein. Auch für ausländische Zielangaben in Grenznähe war nur die deutsche Schreibweise maßgeblich. Fremdworte waren zu vermeiden. So rief die Verwendung des Wortes Zentrum statt Stadtmitte besondere Kritik hervor. Insbesondere die der Rechtschreibung widersprechende Schreibweise Centrum fand bei der Mehrheit der Länder keine Unterstützung.[14]
Herstellung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Verkehrszeichen wurden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Die Abmessungen und Ausführungsarten mussten unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten war hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderung. Die Spationierung (Abstandsgestaltung) der Schriften auf den Zeichen erfolgte ab 1982 nach den Vorschriften im Verkehrsblatt 1982, Seite 284.
Siebdruck und Folien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Vereinzelt wurden nach 1971 Verkehrszeichen noch in der kostspieligen Emaille-Technik hergestellt, in aller Regel wurde das bei Wind und Wetter ebenfalls bewährte Siebdruckverfahren angewandt, wobei der maschinelle oder halbmanuelle Druck mit ofentrockenen Farben unmittelbar auf das aufbereitete Schilderblech erfolgte. Wichtig war ein gleichmäßiger Farbaufdruck, den entsprechend feine Siebdruckgewebe bei 77 bis 100 Fäden pro Zentimeter ermöglichten.[15] Insbesondere große Wegweiser und Vorwegweiser, aber auch viele weitere Schilder und Zusatzschilder wurden aber längst mithilfe von reflektierenden Folien beklebt, wobei die Metallschilder zuvor grundiert und lackiert worden waren.[16] Eine weitreichende Verbreitung der selbstreflektierenden Folien wurde zu Beginn der 1970er Jahre allerdings noch durch den aufwendigen Herstellungsprozess verhindert, denn die Folien mussten von Hand ausgeschnitten werden.[15] Gegen Ende der 1960er Jahre hatte daher eine verfahrenskombinierende Technik an Bedeutung gewonnen. Sie ermöglichte eine rationale Fertigung und brachte ebenfalls Vorteile bei der Lebensdauer von Schildern und Tafeln. Bei diesem Verfahren wurde eine Basisfolie im Siebdruckverfahren bedruckt. Das Ausschneiden entfiel damit. Die vom Gesetzgeber bei etlichen Zeichen verlangte retroreflektierende Wirkung der Folie musste durch die richtige Farbwahl und eine sorgfältige Herstellung gewährleistet bleiben. Die verschiedenen Herstellungsverfahren wurden von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in aufwendigen Versuchen überprüft, bevor sie zugelassen wurden.[17]
- Grundiertes Schilderblech, beklebt mit ausgeschnittenen Folien aus dem Jahr 1973
- Unmittelbar bedrucktes, grundiertes Schilderblech aus dem Jahr 1985
- Grundiertes Schilderblech mit vollständig bedruckter Folie aus dem Jahr 1987
Elektronisch gesteuerte Schablonenherstellung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Für die einheitliche und stetig gleichbleibende Herstellung der Schilder wurden auch elektronische Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt. So ermittelte beispielsweise das 1977 vorgestellte und in der Programmiersprache Fortran IV geschriebene Programm Autoschild „aus der Eingabe von Schildtexten und einigen Steuergrößen die erforderlichen Maßzahlen zur graphischen Gestaltung von Schilderdetailzeichnungen. Gleichzeitig wird eine Zeichendatei erstellt, durch deren Eingabe in eine automatische Zeichenanlage Schilderdetailzeichnungen angefertigt werden können.“
Zum damaligen Zeitpunkt war es bereits möglich, die DIN-Schriften in ihrem Umriss maßstabsgerecht umzusetzen. Bei allen anderen Schriftarten wurde pro Buchstabe ein maßstabsgerechtes Rechteck dargestellt.[19] Weitere Gestaltungsmöglichkeiten waren durch den Einsatz von Block- und Pfeilsteuerzeilen in den Programmen möglich. So konnte nach dem Absetzen des Textes an die Anlage der Pfeile in einem Schild herangegangen werden, wobei die vielfach komplexe Anordnung von Pfeilen und Typographie in den 1970er Jahren lediglich eine Teilautomatisierung zuließ. Dennoch senkte die elektronische Vorarbeit den Gestaltungsaufwand für Schilder drastisch.[18] Für die Gestaltung von mehrzeiligen, linksbündigen Schildern war die jeweils längste Textzeile ausschlaggebend. Sie definierte die Mindestbreite des Zeichens.[20]
Herstellerspezifische Eigenheiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Eine Besonderheit der Verkehrszeichen bis zur StVO-Novelle von 1992 bildete die Tatsache, dass sich insbesondere die Sinnbilder trotz klarer Vorgaben von Hersteller zu Hersteller unterschieden. Die vorgegebenen Musterzeichnungen wurden von den Unternehmen vielfach nach eigenen Interpretationen umgesetzt und in dieser Form kontinuierlich verwendet. Daher lassen sich viele Zeichen auch nach Jahrzehnten noch einzelnen Herstellern zuordnen, auch wenn der rückseitige auf den Schilderblechen angebrachte Herstelleraufkleber verloren gegangen ist.
- Sinnbilder des Unternehmens Ernst Bremicker, Weilheim in Oberbayern
- Sinnbilder des Unternehmens Adolf Dambach, München-Gröbenzell
Neukonzeption der Sinnbilder ab 1980[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Im Jahr 1980 wurden erste Entscheidungen zur Neugestaltung der Verkehrszeichen getroffen. Neben der oben erwähnten Einführung einer überarbeiteten DIN-Schrift sollte auch die Gestaltung der Verkehrszeichen selbst überdacht werden. Betont wurde bei dieser Überarbeitung, dass der Wiedererkennungswert eines Zeichens erhalten blieb. Es sollte jedoch ein graphisch einheitlicher, zeitloser Piktogrammcharakter gefunden werden.[21] Bis zu der am 1. Juli 1992 gültig gewordenen Neugestaltungsnovelle blieben die meisten Verkehrszeichen jedoch von einer Überarbeitung unberührt. Ebenfalls 1980 wurde bestimmt, dass ab 1. Januar 1981 viele wichtige Zeichen nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden durften. Dies bedeutete auch, dass alle betroffenen Verkehrszeichen, die zum damaligen Zeitpunkt noch in lackierter Ausführung aufgestellt waren, im Laufe des Jahres 1980 ausgewechselt werden sollten.[22]
Stahlrohrrahmen und Alform-System[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In den 1960er Jahren wurde die Montage von Verkehrszeichen in Stahlrohrrahmen immer beliebter und war weit verbreitet. Die Rahmen sollten die Schilder schützen[23] und wurden zu dieser Zeit in den Hauptfarben der Verkehrszeichen – Gelb und Weiß – gestrichen. In den 1970er Jahren wurde das Streichen aufgegeben. Stattdessen waren die Rahmen nun feuerverzinkt. Bis zu Beginn der 1980er Jahre ging die Zahl der in Rohrrahmen montierten Verkehrszeichen wieder stark zurück. Seit 1969[24] wurde für das Alform-System geworben. Dieses System stabilisierte und schützte Verkehrszeichen, ohne auf die aufwendigen Rahmenkonstruktionen zurückgreifen zu müssen. Die Schilder erhielten nun ein variables, im Baukastenprinzip einsetzbares Randprofil aus Aluminiumblech. Dieser Profilrahmen wurde mittels Klemmschellen befestigt.[25] Das System war so erfolgreich, dass es bald zum Angebot der meisten Schilderhersteller gehörte.
- Verkehrszeichen mit gestrichenem Stahlrohrrahmen, nach einem Foto der 1970er Jahre
- Ortstafel mit verzinktem Stahlrohrrahmen
- Früher Vorwegweiser der 1970er Jahre im verzinktem Rohrrahmen. Das Schild weist noch Anleihen aus den Vorgaben der StVO von 1956 auf
- Vorwegweiser nach der Bauart Alform aus dem Jahr 1974
Hinweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die folgende Auflistung der Verkehrszeichen sowie die vorangestellten Auszüge aus den Paragraphen entsprechen in ihrer Struktur der Darstellung im Bundesgesetzblatt 108, 1 von 1970. Die dort gegebene Darstellung wird durch weitere damals eingeführte Zeichen ergänzt. Zeichen, die erst nach dem 1. März 1971 und vor dem 1. Juli 1992 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 11. Verordnung zur Änderung der StVO – in Verwendung kamen, werden in einem gesonderten Absatz behandelt. In der StVO von 1970 ist noch von Zusatzschildern die Rede. Diese Sprachregelung wurde jedoch später geändert und durch das Wort Zusatzzeichen ersetzt. Mit Ausnahme der Originalzitate wird daher in den Texten das letztere Wort gebraucht.
Mit Ausnahme von erklärenden Ergänzungen sind die folgenden Texte in Auszügen unmittelbar aus dem oben genannten Bundesgesetzblatt herausgenommen worden und – entsprechend der historischen Bedeutung – in der damaligen Rechtschreibung belassen. Moderne Einschübe sind kursiv gesetzt.
Sinnbilder nach § 39[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Personenkraftwagen
- Lastkraftwagen
- Radfahrer
- Fußgänger
- Reiter
- Treiber und Führer von Großtieren
- Straßenbahn
- Kraftomnibus
- Personenkraftwagen mit Anhänger
- Lastkraftwagen mit Anhänger
- Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder dürfen
- Krafträder, auch mit Beiwagen
- Fahrräder mit Hilfsmotor; später: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
- Gespannfuhrwerke
- Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen Stoffen
- Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen
Gefahrzeichen zu § 40 StVO[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrenstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben wie
- Zusatzschild 741
nach 100 m
(500 × 250 mm)
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. Weitere Zusatzzeichen zeigten die Länge einer Gefahrenstrecke an:
- Zusatzschild 742
Gefahrenstrecke auf einer Länge von 800 m
(500 × 250 mm) - Zusatzschild 742
Gefahrenstrecke auf einer Länge von 3 km
(500 × 250 mm)
(6) Gefahrenzeichen im Einzelnen:
- Zeichen 101
Gefahrstelle;
bisher: Bild 1
Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das Zusatzschild
- Zusatzschild 824
Schlechter Fahrbahnrand
(750 × 350 mm)
vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild
- Zusatzschild 825
Wintersport auf dieser Straße
(700 × 350 mm)
erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie „9–17 h“.
- Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts;
bisher: Bild 4 - Zeichen 103
Kurve (rechts);
neues Zeichen - Zeichen 104
Kurve (links);
neues Zeichen - Zeichen 105
Doppelkurve (zunächst rechts);
neues Zeichen - Zeichen 106
Doppelkurve (zunächst links);
neues Zeichen - Zeichen 108
Gefälle;
bisher: Bild 2b - Zeichen 110
Steigung;
neues Zeichen - Zeichen 112
Unebene Fahrbahn;
bisher: Bild 2 - Zeichen 114
Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz;
bisher: Bild 2a
Zusatzschild zu Zeichen 114:
- Zusatzschild 841
Gefahr unerwarteter Glatteisbildung
(700 × 350 mm)
- Zeichen 115
Steinschlag - Zeichen 116
Steinschlag (spiegelbildlich);
neues Zeichen - Zeichen 117
Seitenwind - Zeichen 118
Seitenwind (spiegelbildlich);
neues Zeichen - Zeichen 120
Verengte Fahrbahn - Zeichen 121
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn - Zeichen 122
Einseitig (links) verengte Fahrbahn - Zeichen 123
Baustelle;
bisher: Bild 2e - Zeichen 125
Gegenverkehr;
bisher: Bild 2i - Zeichen 128
Bewegliche Brücke;
bisher: Bild 2d - Zeichen 129
Ufer - Zeichen 131
Lichtzeichenanlage - Zeichen 134
Fußgängerüberweg;
neues Zeichen - Zeichen 135
Fußgängerüberweg (spiegelbildlich);
bisher: Zeichen 134 - Zeichen 136
Kinder;
bisher: Bild 2f - Zeichen 137
Kinder (spiegelbildlich);
neues Zeichen - Zeichen 138
Radfahrer kreuzen - Zeichen 139
Radfahrer kreuzen (spiegelbildlich);
neues Zeichen - Zeichen 140
Tiere;
bisher: Bild 2h - Zeichen 141
Tiere (spiegelbildlich);
neues Zeichen - Zeichen 142
Wildwechsel;
bisher: Bild 2g - Zeichen 143
Wildwechsel (spiegelbildlich);
neues Zeichen - Zeichen 144
Flugbetrieb - Zeichen 145
Flugbetrieb (spiegelbildlich);
neues Zeichen
Vor anderen Gefahrenstellen kann durch Gefahrenzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.
(7) Besondere Gefahrenzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:
- Zeichen 150
Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken;
bisher: Bild 5 - Zeichen 151
Unbeschrankter Bahnübergang;
bisher: Bild 6
oder folgende drei Warnbaken etwa 240 m vor dem Bahnübergang
- Zeichen 153
Dreistreifige Bake (links)
vor beschranktem Bahnübergang;
bisher: Bild 8 - Zeichen 156
Dreistreifige Bake (rechts)
vor unbeschranktem Bahnübergang;
bisher: Bild 7 - Zeichen 157
Dreistreifiger Bake (links) - Zeichen 158
Dreistreifiger Bake (rechts)
etwa 160 m vor dem Bahnübergang
- Zeichen 159
Zweistreifige Bake (links);
bisher: Bild 9 - Zeichen 160
Zweistreifige Bake (rechts)
etwa 80 m vor dem Bahnübergang
- Zeichen 161
Einstreifige Bake (links) - Zeichen 162
Einstreifige Bake (rechts);
bisher: Bild 10
Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.
Vorschriftszeichen zu § 41 StVO[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im Allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286 und hinter Zeichen 277).
- 1. Warte- und Haltegebote
a) An Bahnübergängen: Zeichen 201
- Zeichen 202
Andreaskreuz mit Blitzpfeil
Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! - Zeichen 202
Andreaskreuz mit Blitzpfeil
(liegend)
Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.
b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205
- Zeichen 206
Halt!
Vorfahrt gewähren!
Bisher: Bild 30a
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit folgendem Zusatzschild:
- Zusatzschild 804
Halt nach 100 m
Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 bekanntgegeben sein:
- Zeichen 843a
Verlauf der Vorfahrtstraße;
bisher: Bild 52a - Zeichen 843b
Verlauf der Vorfahrtstraße - Zeichen 843c
Verlauf der Vorfahrtstraße - Zeichen 843d
Verlauf der Vorfahrtstraße - Zeichen 844a
Verlauf der Vorfahrtstraße - Zeichen 844b
Verlauf der Vorfahrtstraße - Zeichen 844c
Verlauf der Vorfahrtstraße - Zeichen 845a
Verlauf der Vorfahrtstraße - Zeichen 845b
Verlauf der Vorfahrtstraße - Zeichen 845c
Verlauf der Vorfahrtstraße
c) Bei verengter Fahrbahn: Zeichen 208
- 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
- Zeichen 216
vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts und links;
bisher: Bild 26b - Zeichen 220
Einbahnstraße
rechtsweisend;
bisher: Bild 28 - Zeichen 220
Einbahnstraße
linksweisend;
bisher: Bild 28
- 3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
- Zeichen 222
Vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts vorbei;
bisher: Bild 24 - Zeichen 223
Vorgeschriebene Vorbeifahrt links vorbei;
bisher: Bild 24a
- 4. Haltestellen
- Zeichen 224
Haltestelle Straßenbahnen;
neu im Verkehrszeichenkatalog - Zeichen 225
Doppelhaltestelle Straßenbahnen;
neu im Verkehrszeichenkatalog - Zeichen 225
Doppelhaltestelle Straßenbahnen;
neu im Verkehrszeichenkatalog - Zeichen 226
Haltestelle Kraftfahrlinien;
neu im Verkehrszeichenkatalog
- 5. Sonderwege
- Zeichen 237
Sonderweg Radfahrer;
bisher: Bild 17 - Zeichen 239
Sonderweg Reiter;
bisher: Bild 17a - Zeichen 245
Linienomnibusse;
neues Zeichen
- 6. Verkehrsverbote
- Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art;
bisher Bild 11
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild
- Zusatzschild 802
Kinder – Spielen auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen erlaubt (Sinnbild)
(750 × 350 mm)
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Wintersport kann dort durch ein Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.
- Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen;
bisher Bild 13 - Zeichen 252
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Kraftwagen;
neu im Verkehrszeichenkatalog - Zeichen 253
Verbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen;
neues Zeichen - Zeichen 253
Verbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen;
bisher Bild 13a - Zeichen 254
Verbot für Radfahrer;
bisher Bild 14a - Zeichen 255
Verbot für Krafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor;
bisher Bild 14 - Zeichen 260
Verbot für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor;
neues Zeichen - Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungpflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern;
neues Zeichen - Zeichen 257
Verbot für Gespannfuhrwerke;
neues Zeichen - Zeichen 258
Verbot für Reiter;
neues Zeichen - Zeichen 259
Verbot für Fußgänger;
neues Zeichen
Verbot für Fahrzeuge deren
- Zeichen 262
angegebenes tatsächliches Gewicht;
bisher Bild 18 - Zeichen 263
angegebene tatsächliche Achslast;
bisher Bild 18a - Zeichen 264
angegebene Breite;
bisher Bild 19 - Zeichen 265
angegebene Höhe;
bisher Bild 20 - Zeichen 265
angegebene Höhe;
bisher Bild 20 - Zeichen 266
angegebene Länge;
neues Zeichen
je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Zeichen 266 gilt auch für Züge.
- Zeichen 267
Verbot der Einfahrt;
bisher Bild 12 - Zeichen 268
Schneeketten sind vorgeschrieben;
neues Zeichen - Zeichen 269
Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 l wassergefährdender Stoffe;
neues Zeichen
- 7. Streckenverbote
- Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Bild 21.
Das Zeichen wird seit 1988 nicht mehr hergestellt[32] - Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Bild 21.
Das Zeichen wird seit 1988 nicht mehr hergestellt - Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Bild 21.
Das Zeichen wird seit 1988 nicht mehr hergestellt - Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Bild 21.
Das Zeichen wird seit 1988 nicht mehr hergestellt - Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit;
neues Zeichen - Zeichen 276
Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen;
bisher Bild 21b[26] - Zeichen 277
Überholverbote verbieten Führern von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t sowie allen Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit Anhängern, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen;
neues Zeichen[26]
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie
- Zusatzschild 742
auf 200 m
(500 × 250 mm) - Zusatzschild 742
auf 9 km
(500 × 250 mm)
angegeben werden
- Zeichen 278
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (60 km/h);
neues Zeichen - Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit;
neues Zeichen - Zeichen 280
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art;
neues Zeichen - Zeichen 281
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse;
neues Zeichen
Wo sämtliche Streckenverbote enden steht das
- Zeichen 282;
bisher Bild 21a
- 8. Haltverbote
- Zeichen 283
Haltverbot;
bisher Bild 22
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild
- Zeichen 744
(750 × 350 mm)
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Sind zur Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes der Verbotsstrecke Zusatzschilder angebracht, so sind die darauf befindlichen Pfeile schwarz.
- Zeichen 283A
Haltverbot (Anfang);
bisher Bild 22 - Zeichen 283E
Haltverbot (Ende);
bisher Bild 22 - Zeichen 283M
Haltverbot (Mitte);
bisher Bild 22 - Zeichen 286
Eingeschränktes Haltverbot;
bisher Bild 23 - Zeichen 286A
Eingeschränktes Haltverbot (Anfang);
bisher Bild 23 - Zeichen 286E
Eingeschränktes Haltverbot (Ende);
bisher Bild 23 - Zeichen 286M
Eingeschränktes Haltverbot (Mitte);
bisher Bild 23 - Zeichen 291
Parkscheibe;
neues Zeichen
Zeichen in dieser Ausführung behielten ihre Bedeutung bis zum 30. April 1989.[27]
(3) Markierungen 1. Fußgängerüberweg
- Zeichen 293;
bisher Bild 30c
2. Haltlinie
- Zeichen 294;
bisher Bild 30b
3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
- Zeichen 295;
bisher Bild 31a
4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
- Zeichen 296;
bisher Bild 31b
5. Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.
Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,
- Zeichen 297;
bisher Bild 36b
so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.
Die Pfeile können durch Nägel dargestellt sein.
6. Sperrflächen
- Zeichen 298;
neues Zeichen
7. Grenzmarkierung für Parkverbote
- Zeichen 299;
bisher Bild 30d
Richtzeichen zu § 42 StVO[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten. Laut Bundesgesetzblatt brauchte Zeichen 307 erst ab 1. Januar 1973 aufgestellt werden.[34] Eine Übergangsfrist für Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Vwv-StVO) sorgte dafür, dass folgende Zeichen der alten StVO neben Zeichen 308 bis zum 1. März 1976 die alten Abmessungen besitzen durften: Zeichen 314, 315, 333, 354 bis 363, 438, 442, 450 und 459.[35]
(2) Vorrang
- Zeichen 301
Vorfahrt;
neues Zeichen - Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr;
neues Zeichen - Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr.
Dieses Zeichen der alten StVO durfte bis zum 1. März 1976 hergestellt werden;[35]
bisher: Bild 33a
(3) Ortstafel
- Zeichen 310
Ortstafel (Vorderseite);
bisher: Bild 37 - Zeichen 310
Ortstafel (Vorderseite);
neues Zeichen - Zeichen 310
Ortstafel (Vorderseite);
neues Zeichen - Zeichen 311
Ortstafel (Rückseite)
Im Gegensatz zu den Tafeln der vorhergegangenen StVO enthielt dieses Zeichen keine Angaben zum nächstwichtigen Ort mehr, was auf Kritik stieß;
bisher: Bild 38[5] und ab 1976 eine verbesserte Rückkehr zur alten Anordnung bewirkte. Ab 31. Dezember 1982 war dann das hier gezeigte Zeichen nicht mehr gültig.[38] - Zeichen 311
Ortstafel (Rückseite);
neues Zeichen - Zeichen 311
Ortstafel (Rückseite);
neues Zeichen
(4) Parken
- Zeichen 314
Parkplatz;
bisher: Bild 32
- Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
- Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, namentlich für eine bestimmte Dauer oder bestimmte Fahrzeugarten.
- Zeigt das Schild einen weißen Pfeil oder eine Entfernungsangabe, so weist es auf einen Parkplatz hin.
- Zeichen 314 a
Parkplatz (mit Pfeil linksweisend);
bisher: Bild 32 - Zeichen 314 b
Parkplatz (mit Pfeil der auch in andere Richtungen weisen kann);
bisher: Bild 32 - Zeichen 314 c
Parkplatz (mit Entfernungsangabe);
bisher: Bild 32
- Zeichen 315
Parken auf Gehwegen - Zeichen 315 A
Parken auf Gehwegen (Anfang) - Zeichen 316
Parken auf Gehwegen - Zeichen 317
Parken auf Gehwegen - Zeichen 318
Parken auf Gehwegen - Zeichen 321
Parken auf Gehwegen - Zeichen 322
Parken auf Gehwegen - Zeichen 323
Parken auf Gehwegen - Zeichen 324
Parken auf Gehwegen - Zeichen 329
Wanderparkplatz[39] - Zeichen 329
Wanderparkplatz links - Zeichen 329
Wanderparkplatz rechts
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- Zeichen 331
Kraftfahrstraße.
Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt. - Zeichen 332
Ausfahrttafel[26] - Zeichen 333
Ausfahrt von der Autobahn (Pfeilschild)[26] - Zeichen 334
Ende der Autobahn - Zeichen 336
Ende der Kraftfahrstraße
Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie „800 m“, angekündigt sein.
- Zeichen 335
Ende der Autobahn in 100 m - Zeichen 337
Ende der Kraftfahrstraße in 200 m
(6) Markierungen sind weiß
- 1. Leitlinie
- Zeichen 340;
bisher: 36a
- 2. Wartelinie
- Zeichen 341;
neues Zeichen
(7) Hinweise
- Zeichen 350
Fußgängerüberweg;
das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht - Zeichen 351
Fußgängerüberweg - Zeichen 353
Einbahnstraße;
es kann ergänzend anzeigen, dass die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist - Zeichen 354
Wasserschutzgebiet;
es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
Zeichen in der ursprünglichen Ausführung. - Zeichen 354
Wasserschutzgebiet;
es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
Zeichen in einer nach 1980 entstandenen Version. - Zeichen 355
Fußgängerunter- oder -überführung - Zeichen 356
Schülerlotsen - Zeichen 357
Sackgasse
Wintersport und Kinderspiele können durch Zusatzschilder (hinter Zeichen 101 und hinter Zeichen 250) erlaubt sein.
- Zeichen 358
Erste Hilfe - Zeichen 359
Pannenhilfe - Zeichen 363
Polizei
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.
- Zeichen 360
Fernsprecher - Zeichen 360D
Fernsprecher (Notruf), Pfeile und Entfernungsangaben können auf einem Zusatzschild angegeben werden - Zeichen 360D
Fernsprecher (Notruf);
inoffizielle, doch häufig genutzte Darstellung - Zeichen 361
Tankstelle - Zeichen 364
Zeltplatz;
mit der Veröffentlichung vom 30. Juni 1988 im Verkehrsblatt erfolgte die Aufhebung von Zeichen 364 der StVO[40] - Zeichen 365
Wohnwagenplatz;
mit der Veröffentlichung vom 30. Juni 1988 im Verkehrsblatt erfolgte die Aufhebung von Zeichen 365[40] - Zeichen 366
Zeltplatz/
Wohnwagenplatz - Zeichen 367
Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle - Zeichen 375
Autobahnhotel - Zeichen 375a
Autobahnhotel
(mit Pfeil rechtsweisend) - Zeichen 375b
Autobahnhotel
(mit Pfeil linksweisend) - Zeichen 376
Autobahngasthaus - Zeichen 376a
Autobahngasthaus
(mit Pfeil rechtsweisend) - Zeichen 376b
Autobahngasthaus
(mit Pfeil linksweisend) - Zeichen 377
Autobahnkiosk - Zeichen 378
Toilette
Auf den Zeichen 358 bis 377 kann Näheres in Weiß angegeben sein.
- Zeichen 380
Richtgeschwindigkeit;
neues Zeichen
Es empfiehlt bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen innerhalb des angegebenen Geschwindigkeitsrahmens zu fahren.
- Zeichen 385
Unterrichtungstafel;
bisher: Bild 38a
Es dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Kriegsgräberstätten und anderes aufmerksam machen.
- Zeichen 385 A
Unterrichtung über einen Fluß;
bisher: Bild 38b - Zeichen 385 B
Unterrichtung über eine Kriegsgräberstätte
bisher: Bild 38c - Zeichen 385 B
Unterrichtung über auf eine Sehenswürdigkeit
bisher: Bild 38c
Auf Autobahnen sind die Unterrichtungsschilder blau mit weißer Schrift.
- Zeichen 388: Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar
10 mm breite Lichtkante
(700 × 350 mm) - Zeichen 388: Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar
14 mm breite Lichtkante
(700 × 350 mm)
Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.
- Zeichen 389: Seitenstreifen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen nicht befahrbar
(700 × 350 mm)
- Zeichen 392
Zollstelle
bisher: Bild 29
Es weist auf eine Zollstelle hin.
- Zeichen 394
Schild für Laternen;
bisher: Bild 35 - Zeichen 395
Ring für Laternenpfähle;
bisher: Bild 36
Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
(8) Wegweiser
- 1. Wegweiser
- Zeichen 401
Nummernschild für Bundesstraßen;
bisher: Bild 44 - Zeichen 410
Nummernschild für Europastraßen - Zeichen 415R
Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
(1500 × 333 mm);
bisher: Bild 41 - Zeichen 415R
Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
(1750 × 333 mm);
bisher: Bild 41 - Zeichen 415R
Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
(2000 × 333 mm);
bisher: Bild 41 - Zeichen 415R
Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
(1500 × 333 mm);
bisher: Bild 41 - Zeichen 415R
Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
(1750 × 333 mm);
bisher: Bild 41 - Zeichen 415R
Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
(2000 × 333 mm);
bisher: Bild 41 - Zeichen 415L
Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend)
(1750 × 333 mm);
bisher: Bild 41
Diese Schilder geben keine Vorfahrt.
- Zeichen 418R
Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend)
(1750 × 333 mm);
bisher: Bild 42 - Zeichen 419R
Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
(750 × 200 mm);
bisher: Bild 43 - Zeichen 419R
Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
(750 × 200 mm);
bisher: Bild 43 - Zeichen 419R
Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
(1000 × 200 mm);
bisher: Bild 43
Das Zusatzschild „Nebenstrecke“ weist auf einen wegen des seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.
- Zeichen 421R
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend)
hier: Lastkraftwagen;
bisher: Bild 45a - Zeichen 421L
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend)
hier: Lastkraftwagen - Zeichen 421R
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend)
hier: Fußgänger - Zeichen 421L
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend)
hier: Fußgänger - Zeichen 430R
Wegweiser zu Autobahn (rechtsweisend) - Zeichen 430L
Wegweiser zu Autobahn (linksweisend)
- Zeichen 432R
Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (rechtsweisend) - Zeichen 432L
Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (linksweisend) - Zeichen 436
Wegweisertafel
Sie fasst alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.
- Zeichen 437
Straßennamensschilder
- 2. Vorwegweiser
- Zeichen 438;
bisher: Bild 46 - Zeichen 439;
neues Zeichen
Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen
- Zeichen 440
Vorwegweiser zur Autobahn - Zeichen 442
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten - Zeichen 443
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten - Ohne Nummer
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten - Zeichen 442
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten;
bisher: Bild 51a - Zeichen 443
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten;
bisher: Bild 51b - Ohne Nummer
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
- 3. Wegweisung auf Autobahnen
Die „Ausfahrt“ (Zeichen 332 und 333) wird angekündigt durch
die Ankündigungstafel
- Zeichen 448
Ankündigungstafel auf Autobahnen
den Vorwegweiser
- Zeichen 449
sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie
- Zeichen 453
Entfernungstafel
Zeichen dieser Art wurden bis zur Einführung der Autobahnnummern 1974 hergestellt.[44]
- 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen
- Zeichen 454
Umleitungswegweiser (rechtsweisend);
bisher: Bild 56 - Zeichen 454
Umleitungswegweiser (linksweisend);
bisher: Bild 56
Die Umleitung kann angekündigt sein durch das
- Zeichen 457
Umleitungsankündigung;
neues Zeichen
mit Zusatzschild, wie „400 m“ oder „Richtung Stuttgart“, sowie durch die Planskizze[45]
- Zeichen 459
Planskizze Umleitung;
bisher: Bild 55
- 5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autoverkehr
- Zeichen 460
Bedarfsumleitung[26] - Zeichen 461
Bedarfsumleitung (hier rechts) - Zeichen 462
Bedarfsumleitung (hier links) - Zeichen 463
Bedarfsumleitung (rechts) - Zeichen 464
Bedarfsumleitung (links) - Zeichen 465
Bedarfsumleitung (rechts vorbei) - Zeichen 466
Bedarfsumleitungstafel
- 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln
- Zeichen 468
Schwierige Verkehrsführung - Zeichen 469
Überleitungstafel - Zeichen 470
Überleitungstafel (ohne Entfernungsangabe)
Verkehrseinrichtungen zu § 43 StVO[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen im Einzelnen:
- 1. An Bahnübergängen sind Schranken rot-weiß gestreift.
- 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden, Unfall- und andere Stellen sind
- Zeichen 600
Absperrschranken - Zeichen 610
Leitkegel - Zeichen 605
Absperrbake
oder fahrbare Absperrtafeln
- 3. Leiteinrichtungen
- Zeichen 620
Leitpfosten (links und rechts) - Zeichen 625
Richtungstafeln in Kurven
Zusatzschilder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die nach dem Alphabet vorgenommenen Unterbezeichnungen zu den einzelnen Zusatzschildergruppen wie beim Zusatzschild 723 d stammen aus dem Jahr 1976.[48] In der 1972 erstmals vorgestellten Form konnten die Schildergruppen, beispielsweise die Zusatzschilder der Nummer 723, lediglich an dieser Gruppennummer und im Speziellen an ihrem Namen – beispielsweise „Personenkraftwagen“ unterschieden werden.[49] Anstelle der im Bundesgesetzblatt vorgegebenen amtlichen Bezeichnung „Sinnbild“ wurde bei der maßstäblichen Erstveröffentlichung der Zusatzschilder im Verkehrsblatt 1972 fälschlicherweise das Wort „Symbol“ gewählt. Dieser Fehler wurde ebenfalls 1976 im Verkehrsblatt korrigiert. Nachfolgend erscheinen die Schilder mit der 1972 veröffentlichten Bezeichnung.
- Zusatzschild 701
Anfang (Pfeil linksweisend)
(300 × 150 mm) - Zusatzschild 701
Anfang (Pfeil linksweisend)
(500 × 250 mm) - Zusatzschild 701
Anfang (Pfeil linksweisend)
(750 × 350 mm) - Zusatzschild 702
Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend)
(300 × 150 mm) - Zusatzschild 702
Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend)
(500 × 250 mm) - Zusatzschild 702
Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend)
(750 × 350 mm) - Zusatzschild 703
Ende (Pfeil rechtsweisend)
(300 × 150 mm) - Zusatzschild 703
Ende (Pfeil rechtsweisend)
(500 × 250 mm) - Zusatzschild 703
Ende (Pfeil rechtsweisend)
(750 × 350 mm) - Zusatzschild 704
Zeitliche Beschränkung (16-18 h)
(300 × 150 mm) - Zusatzschild 704
Zeitliche Beschränkung (16-18 h)
(500 × 250 mm) - Zusatzschild 705
Zeitliche Beschränkung (werktags)
(300 × 150 mm) - Zusatzschild 705
Zeitliche Beschränkung (werktags)
(500 × 250 mm) - Zusatzschild 705
Zeitliche Beschränkung (werktags)
(750 × 350 mm) - Zusatzschild 720
Zeitliche Beschränkung (Mo – Fr 16 – 18 h)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 720
Zeitliche Beschränkung (Mo – Fr 16 – 18 h)
(500 × 250 mm) - Zusatzschild 720
Zeitliche Beschränkung (Di, Do, Fr 16 – 18 h)
(500 × 250 mm) - Zusatzschild 721
Zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 721
Zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h)
(500 × 250 mm) - Zusatzschild 721
Zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 721
Zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 – 18 h)
(500 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol) frei
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol) frei
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 723
Pkw (Symbol) frei
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Pkw (Symbol) frei
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 723
Pkw (Symbol) frei
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Pkw (Symbol) frei
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 723
Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol) frei
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 723
Pkw mit Anhänger (Symbol) frei
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Pkw mit Anhänger (Symbol) frei - Zusatzschild 723
Lastkraftwagen (Symbol) frei
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Lastkraftwagen (Symbol) frei
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 723
Kraftomnibus (Symbol) frei
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Kraftomnibus (Symbol) frei
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 723
Straßenbahn (Symbol) frei
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Straßenbahn (Symbol) frei
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 723
Gespannfuhrwerke (Symbol) frei
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Gespannfuhrwerke (Symbol) frei
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 723
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Symbol) frei
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Symbol) frei
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 723
Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol) frei
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol) frei
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 723
Radfahrer (Symbol) frei
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Radfahrer (Symbol) frei
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 723
Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol) frei
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 723
Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol) frei
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 723
Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 724
Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 724
nur Pkw mit Anhänger (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 724
nur Pkw mit Anhänger (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 724
nur Lastkraftwagen (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 724
nur Lastkraftwagen (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 724
nur Pkw (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 724
nur Pkw (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 724
nur Pkw (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 724
nur Pkw (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 724
nur Kraftomnibus (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 724
nur Kraftomnibus (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 724
nur Straßenbahn (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 724
nur Straßenbahn (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 724
nur Gespannfuhrwerke (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 724
nur Gespannfuhrwerke (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 724
nur kennzeichnungs-pflichtige Kfz mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 724
nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 724
nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 724
nur Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 724
nur Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 724
nur Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 724
nur Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 724
nur Radfahrer (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 724
nur Radfahrer (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 724
nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol)
(300 × 250 mm) - Zusatzschild 724
nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol)
(500 × 350 mm) - Zusatzschild 741
nach 100 m
(500 × 250 mm) - Zusatzschild 741
nach 200 m
(500 × 250 mm)