Bahnfrevel

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Warnung an den Hochspannungsanlagen der ÖBB

Bahnfrevel ist ein Sammelbegriff aus dem Eisenbahnrecht, mit dem eine Vielzahl von Handlungen zusammengefasst wird, die vorsätzlich den Bahnbetrieb gefährden, indem Bahnanlagen oder -fahrzeuge beschädigt werden oder in Betriebsabläufe eingegriffen wird, wodurch Personen oder Sachwerte gefährdet werden.

Der aus der Alltagssprache in Deutschland weitgehend verschwundene Begriff wird im geltenden Eisenbahnrecht in Österreich nach wie vor verwendet,[1][2][3] 2016 kam es in Österreich zu 116 Akten des Bahnfrevels.[4]

Rölls Enzyklopädie des Eisenbahnwesens von 1912 definiert Bahnfrevel als jede mutwillige oder boshafte Beschädigung der Bahnanlage sowie ihres Zugehörs[5] und der zum Betrieb dienenden Gegenstände, desgleichen jede andere Handlung, die darauf abzielt, eine Störung des regelmäßigen Betriebes und hierdurch eine Gefahr für das Bahneigentum oder für die körperliche Sicherheit herbeizuführen, und führt auch Beispiele aus dem deutschen Eisenbahnrecht (§ 60 des deutschen Bahnpolizeireglements), der österreichischen Eisenbahnbetriebsordnung (§ 98), des schweizerischen Eisenbahngesetzes (vom 23. Dezember 1872) sowie des französischen und italienischen Strafgesetzes an.[6]

Rechtslage in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Heute findet der Begriff im deutschen Eisenbahnrecht keine gesetzgeberische Verwendung, aber weiterhin sind solche Delikte strafbar, so u. a. § 305 Abs. 1 StGB (Zerstörung von Bauwerken), § 315 Abs. 1 StGB, § 315a Abs. 1 StGB, § 315d StGB (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr).

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Eisenbahn in Österreich. Geschichte – Fahrzeuge – Betrieb (= Bahn extra. Nr. 82 = Jg. 17, Nr. 3). GeraMond-Verlag, München 2006, ISBN 3-89724-184-6, S. 18.
  2. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die bei Eisenbahnunternehmen auftreten, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes; Anlage 1 zu § 4 Eisenbahngesetz 1957 und Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957 (MeldeVO-Eisb 2006) (PDF; 37 kB) (Memento vom 18. Dezember 2013 im Internet Archive)
  3. §3, MeldeVO-Eisb 2006
  4. VERSA: Sicherheitsbericht 2016 gemäß § 19 UUG 2005 (Memento vom 17. Juni 2019 im Internet Archive) S. 29
  5. Def. „Zugehör“ in wissen.de (Memento vom 15. Dezember 2008 im Internet Archive), (abgefragt am 8. Jänner 2010)
  6. Bahnfrevel. In: Victor von Röll (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Auflage. Band 1: Abdeckung–Baueinstellung. Urban & Schwarzenberg, Berlin / Wien 1912, S. 380–381..